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§ 21 Insolvenzrecht / b) Antragspflicht gem. § 15a InsO

Michael Merten
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Rz. 7

Eine rechtliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages besteht weder für natürliche Personen noch für Gläubiger. Eine Antragspflicht besteht jedoch für die Organe von juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO) sowie für die Gesellschafter und die Abwickler einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (insbesondere GmbH & Co. KG, OHG, GbR), bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für Vereine und Stiftungen begründet § 42 Abs. 2 BGB (für Stiftungen i.V.m. § 86 BGB) spezialgesetzlich ebenfalls eine Insolvenzantragspflicht.

Subsidiär nach Abs. 3 eingreifende Antragspflichten bestehen auch für Gesellschafter einer GmbH und für Aufsichtsratsmitglieder einer AG bzw. einer Genossenschaft, wenn die Gesellschaft führungslos ist. Die Führungslosigkeit ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.

Auslöser der Antragspflicht gem. § 15a InsO ist das Vorliegen eines zwingenden Insolvenzgrundes, also Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO oder bei juristischen Personen Überschuldung gem. § 19 InsO. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen, § 15a Abs. 1 S. 2 InsO.[8] Die verlängerte Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung greift freilich nur dann Platz, wenn nicht zugleich Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Verein und Stiftung werden von den Regelungen des § 15a InsO nicht erfasst.

Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Insolvenzgrund ist unerheblich. Aus diesem Grund ist das Vorliegen der Voraussetzung eines Insolvenzgrundes von den Organen jederzeit sorgfältig zu prüfen.

 

Rz. 8

Durch das Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vorübergehend in dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 (bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Übersch...

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