Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.3 Anerkennung

Rz. 67 Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 81 BGB (Abs. 1 bis Abs. 3) entspricht und wenn gleichzeitig die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks der Behörde gesichert erscheint (§ 82 Satz 1 BGB)...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.3 Kein steuerliches Einlagekonto

Rz. 131 Eine Stiftung kann neben Erträgen des Stiftungsvermögens unter bestimmten Umständen auch Teile des Stiftungsvermögens selbst an ihre Begünstigten auskehren (vgl. § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Literatur diskutierte daher folgerichtig, ob aus systematischen Gründen wegen der von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG geforderten Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen die Stiftung zu...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.4 Vorratsstiftungen

Rz. 94 Die Vorratsstiftung bezeichnet im eigentlichen Sinne des Wortes vorgegründete Stiftungen. Dabei wird eine Stiftung anerkennungsfähig durch einen Stiftungsverwalter vorbereitet und "im Vorrat" gehalten, sodass der Stifter sie unterschriftsreif ohne Weiteres übernehmen kann. Insb. aus steuerrechtlichen Gründen werden zum Jahressende Vorratsstiftungen übernommen. Rz. 95 D...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.2 Einkünftequalifikation

Rz. 117 Die rechtsfähige Stiftung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (und die nicht rechtsfähige Stiftung nach Nr. 5) erfüllen im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften nicht ausschließlich den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Fiktion aller Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, die § 8 Abs. 2 KStG für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorsieht, findet au...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.4 Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens

Rz. 70 Bei der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens hat der Vorstand das Gebot der Bestandserhaltung einerseits und das Gebot der zweckgemäßen Ertragsverwendung andererseits zu berücksichtigen. Das Stiftungsorgan muss das Stiftungsvermögen so anlegen, dass es in seinem Wert erhalten wird und gleichzeitig ertragreich ist (OLG Frankfurt a. M., NZG 2015, 600). Zur langf...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.3 Höhe des Spendenabzugs

Rz. 244 Der Spendenabzug beträgt 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Dieser Grundbetrag gilt für alle von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG erfassten steuerbegünstigten Zwecke. Rz. 245 Einen zusätzlichen Abzugsbetrag für die Förderung von Stiftungen schafft § 10b Abs. 1a EStG. Er beträg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.2.3 Ordre-Public-Vorbehalt, Art. 6 EGBGB

Rz. 270 Soweit der Gründungstheorie folgend Stiftungen ausländischen Rechts in Deutschland einen Sitz begründen und ausländisches Recht als ihr Personalstatut behalten können, stellt sich i. R.d. Internationalen Privatrechts weiter die Frage, ob und wann ausländisches Stiftungsrecht gegen einen Vorbehalt gem. Art. 6 EGBGB verstoßen kann. Immerhin hat mit dem OLG Düsseldorf e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.1 Stiftungsfähigkeit

Rz. 53 Vorab ist zu überlegen, welche Personen überhaupt als Stifter in Betracht kommen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Daher kann auch eine KapG, ein Verein und oder auch eine andere rechtsfähige Stiftung Stifter einer rechtsfähigen Stiftung sein (Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Kap. 2 Rn. 34). Stifterfähigkeit muss man deshalb auch de...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.3 Das Verbot überhöhter Entgelte

Rz. 215 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf eine gemeinnützige Stiftung ihren Vorstand nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (sog. Begünstigungsverbot). Das Kriterium bildet auch hier die Rechtsprechung des BFH zur verdeckten Gewinnausschüttung.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1 Besteuerung des Stifters

Auf Ebene des Stifters kann die Dotation der Stiftung sowohl ertragsteuerliche wie auch erbschaft-/schenkungsteuerlich relevant sein. 6.3.1.1 Einkommensteuer Rz. 134 Aus Sicht des Stiftungsgründers ist bei einer Unternehmensstiftung von einem einkommensteuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen mit der Folge, dass es bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zur Auf...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.5 Umsatzsteuer

Rz. 123 Die Stiftung ist mit sämtlichen Umsätzen umsatzsteuerpflichtig, die sie als Unternehmer im Sinne des UStG ausführt. Sie kann auch Organträger einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein.mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.1 Die Mittelverwendung

Rz. 209 Das in § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO normierte Mittelverwendungsgebot wird unterteilt in ein Gebot der unmittelbaren und der zeitnahen Mittelverwendung.mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.6 Die Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 228 Die steuerbegünstigten Zwecke müssen durch eigenes Tätigwerden der Körperschaft verfolgt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Körperschaft das Handeln Dritter wie eigenes Wirken zurechnen lassen.mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3 Steuerbegünstigte Zwecke

Rz. 199 Der Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" umfasst als Oberbegriff die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke. 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wen...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.1 Steuerklassenprivileg, Freibetrag

Rz. 171 Bei der Dotation der Stiftung durch den Stifter bestimmt sich die Stkl. gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter. Die Stkl. bestimmt den Freibetrag (§ 16 ErbStG) und den Steuersatz (§ 19 ErbStG). Rz. 172 Die FinVerw und das FG Münster stellen hierbei auf die potenzielle Berecht...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1.1 Einkommensteuer

Rz. 134 Aus Sicht des Stiftungsgründers ist bei einer Unternehmensstiftung von einem einkommensteuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen mit der Folge, dass es bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Dieser Aufdeckungszwang gilt nicht für die Überführung von steuerfunktionalen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mituntern...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.2 Stiftungsregister

Rz. 114 Durch die Stiftungsrechtsreform wird ein bundesweites einheitliches Stiftungsregister eingeführt, das ursprünglich zum 01.01.2026 mit den §§ 82b–82d BGB und dem Stiftungsregistergesetz (StiftRG) in Kraft treten sollte. Mit dem neuen Register soll die Transparenz in Bezug auf Stiftungen erhöht werden. Mit der Einführung werden die Stiftungsverzeichnisse der Bundesländ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.3 Bürgerstiftung

Rz. 93 Die Bürgerstiftung ist eine besondere Erscheinungsform der Stiftung, wobei diese im Einzelfall vom Verein abzugrenzen ist (s. hierzu Weitemeyer in MüKoBGB, § 80 Rn. 229 f.). Bürgerstiftungen sind gemeinnützige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die durch eine Mehrzahl von Stiftern errichtet werden. Sie sind wirtschaftlich, politisch und konfessionell unabhängig und g...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1 Stiftungsaufsicht, Stiftungsverzeichnis

Rz. 106 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen der Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung den Stifterwillen verwirklicht und ihre Organe rechtmäßig handeln. Die Stiftungsaufsicht erfolgt im öffentlichen, nicht im privaten Interesse (s. BVerwG, NJW 1985, 1572). Sie beanstandet Handlungen der Stiftung bzw. d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Zurechnungsbe... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 des Außensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2012 bis 2016 jeweils gültigen Fassung (AStG) sowie darüber, ob hiervon zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit Abstand zu nehmen ist. Frau … (Stifterin) ordnete testamentarisch die Errichtung einer ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10 Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen seitens des Bürgers – Überblick zum Spendenrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Binz/Sorg, Die Doppelstiftung, ZEV 2005, 520; Lange in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 11. Aufl. Stuttgart 2012, Band 1, Teil A, Kap. V 1.3.11.2; Seifart/von Campenhausen (Hg.), Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. München 2009; Wehrheim/Roth, Steuerliche Behandlung von Stiftungen, Steuer & Studium, 2001, 635. Hinweis: Die folgende Darstellung ori...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.1 Österreichische Familienstiftung

Rz. 254 Das österreichische Stiftungsrecht ist in zwei Teile aufgeteilt. In das Privatstiftungsgesetz, welches als Rechtsgrundlage für Privatstiftungen dient, und in das Bundesstiftungs- und Fondgesetz, das die rechtliche Grundlage für gemeinnützige Stiftungen bildet. (vgl. Kalss in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, 3. Aufl. 2022, Teil D. § 52 Rn. 1) Die ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / Ausgewählte Literaturhinweise:

Alber/Seemann, FuS 2012, 183, 189, Berndt/Heuel/Wedekind, WPg 2016, 204, Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, 2. Aufl., Wiesbaden 2003; Biermann/Koslowski in Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn. 108, Bisle, DStR 2012, 525, 526 f., Böhmer, DStR 2012, 1995, Burgard, NZG 2002, 697, 700, Burgard, ZStV 2003, 129, 131, von Campenhausen/Richter (Hrsg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.3.2 Fundatio Europaea

Rz. 274 Das Vorhaben einer Stiftung europäischen Unionsrechts ist einstweilen gescheitert (s. Rz. 4).mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.1.2 Steuerliche Behandlung, Rechnungslegung

Rz. 99 Die Treuhandstiftung kann wie die rechtsfähige Stiftung steuerbegünstigt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sein (vgl. OFD Magdeburg vom 03.03.2014, DStR 2014, 853), denn die nicht rechtsfähige Stiftung ist als Vermögensmasse grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), sodass auch die Befreiungsvorschriften für gemeinnützige Zwecke Anwendung finden....mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1 Ausländische Stiftungen und stiftungsähnliche Rechtstypen

Rz. 253 Wie auch in Deutschland oszilliert der Stiftungsbegriff in anderen Rechtsordnungen an der Grenze von allgemeiner Rechtsform für alle Zwecke und Rechtsträger lediglich für gemeinnützige Zwecke. In der Gestaltungspraxis kommen auch immer wieder Konzepte unter Beteiligung ausländischer Stiftungen zum Einsatz. Hier sind die zivilrechtlichen und die Steuerfolgen durch den...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.4 Transparenzregister

Rz. 112 Die Neufassung des GwG hat mit Wirkung zum 26. Juni 2017 Meldepflichten für juristische Personen des Privatrechts (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) und nicht rechtsfähige Stiftungen, deren Zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (§ 21 Abs. 2GwG), eingeführt. Die Meldepflichten gelten gleichermaßen für gemeinnützige und eigennützige Stiftungen. Die Meldepflicht ist zwar b...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6.1 Pflichtteilsansprüche

Rz. 78 Ist die Stiftung bei Errichtung v.T.w. (§ 83 BGB) als Erbin des Stifters eingesetzt (zu den übrigen Gestaltungsmöglichkeiten s. Rn. 60), ist das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben des Stifters zu beachten (§§ 2303 BGB). Die Eigenschaft als Familienstiftung ändert hieran grundsätzlich nichts, da auch bei Erbeinsetzung einer Familienstiftung als selbstständiger Re...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2 Das Stiftungsgeschäft

Rz. 52 Das Gesetz setzt ein "Stiftungsgeschäft" als Bestandteil der Stiftungserrichtung voraus. Das Stiftungsgeschäft kann der Stifter lebzeitig vornehmen (§ 81 BGB) oder v.T.w. (§ 83 BGB). In beiden Fällen sind die unter Tz. 2.1.1. genannten Regelungsbereiche sowie Name und Sitz der Stiftung zwingend durch den Stifter zu regeln (§§ 81 Abs. 1 Satz 3, 83 Satz 2 BGB). 2.2.1 Sti...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8 Satzungsmäßigkeit

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben (formelle Satzungsmäßigkeit) und sich in der tatsächlichen Geschäftsführung widerspiegeln (materielle Satzungsmäßigkeit). 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen ...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.2.2 Einkünftequalifikation

Rz. 128 Soweit einkommensteuerpflichtig, können Zuwendungen der Stiftung an die Destinatäre entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 HS 2 Buchst. a EStG darstellen. Eine Abgrenzung ist wegen unterschiedlicher Steuer­folgen zwingend erforderlich. Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer (§§ 32d A...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.2 Zivilrechtliche Gesichtspunkte, Aufsichtsrecht

Rz. 156 Da das BGB das Konzept der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung" verfolgt, ist eine Familienstiftung, wie vorstehend beschrieben, nach ganz h. M. ohne Weiteres eine zulässige Stiftungsform (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 266; Richter in Richter StiftungsR-HdB § 11 Rn. 29; Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht,...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.2 Verhältnis zur Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 193 Eine weitere Steuerbegünstigung bringt die Gemeinnützigkeit bei der Erbschaftbesteuerung der Errichtung und der späteren Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit sich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Das ErbStG befreit sämtliche "Zuwendungen" an inländische gemeinnützige Rechtsträger und damit sowohl die Dotation der Stiftung bei ihrer Errichtung als auch d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.5 Satzungsänderungen

Rz. 74 Die Stiftung soll den Stifterwillen, wie er zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bestand und sich in der Satzung manifestiert hat, auf Dauer verwirklichen. Insbesondere bei der auf Dauer errichteten "Ewigkeitsstiftung" können sich im Laufe der Jahrzehnte das Stiftungsvermögen, das Personaltableau für die Besetzung der Stiftungsgremien oder die äußeren Umstände gravie...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.8 Alternativen zur Familienstiftung

Rz. 187 Grundsätzlich kommen alle inländischen Stiftungsersatzformen (s. Tz. 4) und ausländischen Stiftungen sowie Trusts (Tz. 8.1.4) in Betracht, um Vermögen zur Versorgung des Stifters und seiner Familie zu bündeln. Stiftungsersatzformen führen jedoch nicht zu einem Vermögensübergang auf einen selbstständigen Rechtsträger (so die Treuhandstiftung) oder belassen pfändbare R...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.3 Bundesanzeiger

Rz. 111 Die Vorschriften des BGB enthielten bis zur Novelle und dem künftigen § 82b BGB (m.W.z. 01.01.2026) keine eigenen Publizitätsvorschriften für die rechtsfähige Stiftung. Das HGB enthält ebenfalls keine eigenständigen Rechnungslegungs- oder Publizitätsvorschriften für Stiftungen. Allerdings ist die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bu...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.2 Die unmittelbare Mittelverwendung

Rz. 210 Die Körperschaft (Stiftung) darf ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Hierunter fallen nicht nur die der Körperschaft durch Spenden oder Erträge ihres Vermögens (bzw. ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe) zur Verfügung gestellten Geldbeträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Hinweis: Keine (schädliche) Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 N...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1.2 Gewerbesteuerliche Aspekte

Rz. 141 Bei Übertragung eines vollständigen Betriebs liegt gem. § 2 Abs. 5 GewStG i. V. m. § 5 Abs. 2 GewStG ein Unternehmerwechsel vor, der zur Einstellung des Gewerbebetriebs beim Stifter und zur Neugründung eines Gewerbetriebs bei der Stiftung führt. Etwaige gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen unter. Bei der Einbringung von (Teilen von) Mitunternehmeranteilen (sog. B...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.4 Anfallberechtigung

Rz. 49 Stiftungssatzungen bestimmen zudem regelmäßig, wer im Falle der Auflösung der Stiftung das Stiftungsvermögen erhält. Dieses fällt nicht automatisch zurück an den Stifter. In der Satzung können vielmehr Personen oder Körperschaften benannt werden, an die das Restvermögen fällt (sog. Anfallsberechtigung). Ohne eine entsprechende Regelung fällt das Stiftungsvermögen an d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.2 Beteiligungserträge

Rz. 120 Für Gewinnausschüttungen von KapG, an denen eine Stiftung beteiligt ist, gilt § 8b KStG, sodass diese Gewinnausschüttungen im Ergebnis zu 95 Prozent steuerbefreit sind, sofern es sich nicht um Beteiligungen handelt, die als Streubesitz qualifizieren, also zu Beginn des Kalenderjahres geringer als 10 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals betrugen. Die Vorschrift des §...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.1 Verhältnis zu den Ertragsteuern, zur Umsatzsteuer

Rz. 192 Der größte Anreiz der Gemeinnützigkeit liegt in der (Ertrag-)Steuerbefreiung von Körperschaften und diesen im Anwendungsbereich des KStG gleichgestellten Stiftungen. Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG hinzuweisen, wonach Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert werden, wobei diese ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1 Die Familienstiftung

Rz. 151 Ihre Bedeutung erlangt die Familienstiftung vor allem als Gestaltungsvehikel der Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung. Ihr Vorteil liegt in der dauerhaften Umsetzung des Stifterwillens, an den die nachfolgenden Generationen in weitem Umfang gebunden sind. Die laufende Besteuerung der Familienstiftung unterscheidet sich im Übrigen nicht von der Besteuerung der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitergabe an inländische steuerbegünstigte Stiftungen und Gebietskörperschaften (Abs. 1 Nr. 4)

5.1 Vorbemerkung Rz. 75 Gibt ein Beschenkter oder ein Erbe erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung an eine steuerbegünstigte inländische Stiftung oder eine inländische Gebietskörperschaft weiter, erlischt die Steuer für den ursprünglichen Erwerb mit Wirkung für die Vergangenheit. Rz. 76 Durch diese Bestimmung werden Erwe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.2 Vorwegabschlag für Familienunternehmen

Rz. 176 Das Erbschaftsteuergesetz sieht darüber hinaus als Verschonungsmöglichkeit für Familienunternehmen auch einen sog. Vorwegabschlag gem. § 13a Abs. 9 vor, der als Abschlag i. H. v. bis zu 30 Prozent vom Unternehmenswert des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs 2 ErbStG) ausgestaltet ist. Anwendungsvoraussetzung ist unter anderem, dass der Gesellschaftsvertrag des Familien...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 218 Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft (Stiftung) außer ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke keine nicht begünstigten Zwecke unterstützt. Wird ein einziger nicht begünstigter Zweck verfolgt, darf die Tätigkeit der Körperschaft nicht in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufgeteilt werden. Die Steuervergünstigung ist für die gesamte ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.4 Formale Aspekte / Das Bescheinigungsverfahren

Rz. 247 Der Spender kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem FA eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug. Rz. 248 Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm benannten Zweckes hinzugeben und für die Stiftung eine Satzung zu erlassen (§ 81 Abs. 1 BGB). Der notwendige Inhalt der Errichtungssatzung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus Angaben zu Zweck, Namen, Sitz u...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.5 Governance der Familienstiftung

Rz. 179 Die Organisation der Familienstiftung ist gesetzlich nicht abweichend vom Grundkonzept der rechtsfähigen Stiftung geregelt. Das Stiftungsrecht bietet hier jedoch weitgehende Gestaltungsoptionen für die interne Organisation und die Einbindung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung benötigt lediglich einen Vorstand als Organ zur Vertretung im Rechtsverkehr. Im Üb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Alber/Seemann, FuS 2012, 183, 189, Berndt/Heuel/Wedekind, WPg 2016, 204, Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch Stiftungen, 2. Aufl., Wiesbaden 2003; Biermann/Koslowski in Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 9 Rn. 108, Bisle, DStR 2012, 525, 526 f., Böhmer, DStR 2012, 1995, Burgard, NZG 2002, 697, 700, Burgard, ZStV 2003, 129, 131, ...mehr