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Anhang 1 Stiftungen / 6.1.2 Einkünftequalifikation

René Udwari
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Rz. 117

Die rechtsfähige Stiftung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (und die nicht rechtsfähige Stiftung nach Nr. 5) erfüllen im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften nicht ausschließlich den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Fiktion aller Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, die § 8 Abs. 2 KStG für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 vorsieht, findet auf Stiftungen keine Anwendung (vgl. Demuth, KÖSDI 2018, 20909; zur Rechtslage bis 2005 vgl. BFH, BFH/NV 2004, 445). Stiftungen und andere Vermögensmassen, die keine Körperschaften sind, können daher grundsätzlich alle Einkunftsarten realisieren, die unter die Tatbestände der §§ 13, 15, 20, 21 und 22 EStG zu subsumieren sind. Folglich können Stiftungen auch mit anderen Einkunftsarten als gewerblichen Einkünften der KSt unterliegen. Die Unternehmensträgerstiftung, die unmittelbar ein Handelsgewerbe gem. § 238 HGB und damit einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG unterhält, erzielt mit diesem Gewerbebetrieb betriebliche Einkünfte, die auch der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. R. 2.1 Abs. 5 Satz 1 GewStR). Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem EStG (§ 8 Abs. 1 KStG), sodass die Stiftung vom Gesamtbetrag der Einkünfte auch Sonderausgaben abziehen kann, während nach h. M. ein Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG nicht möglich ist. Ansonsten gelten alle Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. Da die rechtsfähige Stiftung nicht automatisch alle Zuflüsse als betriebliche Erträge vereinnahmt, kann sie ebenso wie eine natürliche Person sowohl einen betrieblichen Bereich als auch einen nicht betrieblichen Bereich ("Privatbereich") haben (BFH, BStBl II 2014, 484).

Aufwendungen für die zweckgemäße Verwendung der Vermögenserträge der Stiftung sind daher i. d. R. Einkommensverwendungen, d...

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