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Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1 Besteuerung des Stifters

René Udwari
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Auf Ebene des Stifters kann die Dotation der Stiftung sowohl ertragsteuerliche wie auch erbschaft-/schenkungsteuerlich relevant sein.

6.3.1.1 Einkommensteuer

 

Rz. 134

Aus Sicht des Stiftungsgründers ist bei einer Unternehmensstiftung von einem einkommensteuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen mit der Folge, dass es bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Dieser Aufdeckungszwang gilt nicht für die Überführung von steuerfunktionalen Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) nach § 6 Abs. 3 EStG; hier besteht die Verpflichtung zur Buchwertfortführung (h. M., vgl. Pöllath in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, § 40 Rn. 46; a. A. BMF vom 03.03.2005, BStBl I 2005, 458 – allerdings vor dem Gesetz zur Fortführung der UntStRef; argumentum: § 6 Abs. 3 EStG gelte nur für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und KapG). Um dies zu verdeut­lichen: Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs etc. liegt keine Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung vor (BFH vom 19.02.1981 – IV R 116/77, BStBl II 1981, 566), weil es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

 

Rz. 135

Für einen Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft ist die Übertragung des BV steuerlich auf zwei Arten möglich. Der Stifter kann den Betrieb oder Mitunternehmeranteil gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unentgeltlich ohne Aufdeckung der stillen Reserven direkt auf die Stiftung übertragen und somit eine Unternehmensträgerstiftung herstellen. Die Übertragung eines (Teil-)Betriebs auf eine Unternehmensstiftung ist auch dann als unentgeltlicher Vorgang zu werten, wenn als "Gegenleistung" eine sog. wiederkehrende Versorgungsleistung (der Stiftung zugunsten des Einbringenden) vereinbart wird. Die Regelung dieser Fallgruppe in § 10 Abs. 1 Nr. 2 E...

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