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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.8 Alternativen zur Familienstiftung

René Udwari
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Rz. 187

Grundsätzlich kommen alle inländischen Stiftungsersatzformen (s. Tz. 4) und ausländischen Stiftungen sowie Trusts (Tz. 8.1.4) in Betracht, um Vermögen zur Versorgung des Stifters und seiner Familie zu bündeln. Stiftungsersatzformen führen jedoch nicht zu einem Vermögensübergang auf einen selbstständigen Rechtsträger (so die Treuhandstiftung) oder belassen pfändbare Rechte beim Stifter zurück. Ausländische Stiftungsvarianten bringen zahlreiche zusätzliche Rechts- und Steuerfragen mit sich, die den Aufwand für die Errichtung und die Verwaltung der Stiftung erhöhen.

 

Rz. 188

Anstelle der privatnützigen Familienstiftung kann der Stifter eine steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftung vorsehen, die innerhalb der abgabenrechtlichen Grenzen Familienmitglieder unterstützt. Diese gemeinnützige Stiftung verfolgt zwar ausschließlich gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke. Sie darf jedoch bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, § 58 Nr. 5 AO. Möglich ist innerhalb der abgabenrechtlichen Grenzen auch eine mildtätige Familienstiftung (§ 53 AO). § 53 AO setzt nicht die Förderung der Allgemeinheit voraus, sondern die Unterstützung Hilfsbedürftiger. Eine mildtätige Familienstiftung liegt vor, wenn die Stiftung ausschließlich solche Familienmitglieder unterstützt, die zu den in § 53 AO genannten bedürftigen Personenkreisen gehören.

 

Rz. 189

Eine vergleichbare inländische Alternative zur Familienstiftung ist der rechtsfähige Familienverein. Er beseitigt den Nachtteil gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, die ein pfändbares Mitgliedschaftsrecht beim Stifter zurücklassen. Denn die Vereinsmitgliedschaft und die daraus folgenden Rechte sind höchstpersönlich (§ 38 Satz 2 BGB) und nich...

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