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Anhang 1 Stiftungen / 6.2.2 Einkünftequalifikation

René Udwari
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Rz. 128

Soweit einkommensteuerpflichtig, können Zuwendungen der Stiftung an die Destinatäre entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 HS 2 Buchst. a EStG darstellen. Eine Abgrenzung ist wegen unterschiedlicher Steuer­folgen zwingend erforderlich. Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer (§§ 32d Abs. 1, 43a EStG), wobei der Gläubiger der Kapitalerträge (die Stiftung) zum Einbehalt von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag verpflichtet ist (§ 44 Abs. 1 EStG). Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG (Auffangtatbestand) sind i. R.d. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % steuerpflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 40 Buchst. i EStG), eine Besteuerung an der Quelle findet nicht statt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Zuwendungen der Stiftung an ihre Destinatäre grundsätzlich Anwendungen findet und die Stiftungszuwendungen tatbestandlich Gewinnausschüttungen einer Körperschaft an ihre Mitglieder "wirtschaftlich vergleichbar" sein können (vgl. BT Drs. 14/2683, 114). Erfasst sind von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG allerdings nur Zuwendungen aus den laufenden Erträgen (BFH, BFHE 261, 47 Rn. 12 in Ablehnung der gegenteiligen Ansicht der FinVerw).

 

Rz. 129

Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung ist aber noch nicht für den Einzelfall zu bestimmen, welche Arten von Zuwendungen unter welchen Voraussetzungen mit Gewinnausschüttungen "wirtschaftlich vergleichbar" sind. Dazu hat sich der BFH nun klarstellend geäußert (BFH, EStB 2024, 428). Danach reicht für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit aus, wenn der Empfänger der Stiftungsleistungen in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Satzung der Stiftung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen...

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