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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.5 Governance der Familienstiftung

René Udwari
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Rz. 179

Die Organisation der Familienstiftung ist gesetzlich nicht abweichend vom Grundkonzept der rechtsfähigen Stiftung geregelt. Das Stiftungsrecht bietet hier jedoch weitgehende Gestaltungsoptionen für die interne Organisation und die Einbindung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung benötigt lediglich einen Vorstand als Organ zur Vertretung im Rechtsverkehr. Im Übrigen kann der Stifter weitere Gremien vorsehen, die die interne Willensbildung unterstützen. Umgekehrt kann der Stifter sich auch selbst zum alleinigen Stiftungsvorstand berufen und die Leitungsmacht in der Hand halten (Müller/Schubert, DStR 2000, 1291). Er ist hier lediglich an den Stiftungszweck und gegebenenfalls seine weiteren satzungsmäßigen Vorgaben gebunden (vgl. Wernicke, ZEV 2003, 303).

 

Rz. 180

Sollen hingegen weitere Familienmitglieder in die Führung der Stiftung einbezogen sein, sind bei der Konzeption der Rolle und der Kompetenzen des Vorstands mögliche Interessenkonflikte zu berücksichtigen. Sollen Familienmitglieder als Destinatäre der Familienstiftung auch in den Stiftungsvorstand berufen werden, kann dies einen Konflikt schaffen zwischen der Zuwendungserwartung als Destinatär und der Vorstandspflicht, das Stiftungsvermögen zu erhalten, vorsichtig anzulegen und Erträge zweckgemäß an (alle) Begünstigten auszuschütten. Interessenkonflikte gilt es umso mehr im Zusammenhang mit der unternehmensverbundenen Stiftung zu berücksichtigen. Eine Personalunion, bei der ein Destinatär zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands und Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft ist, scheint nachteilig (vgl. Richter/Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 5, § 80 Familienstiftung Rn. 34). In der Literatur wird als Empfehlung erwogen, dass der Stiftungsvorstand der unternehmensverbundenen...

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