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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2 Weitere gesetzliche Determinanten

René Udwari
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Rz. 40

Neben den Parametern Zweck, Vermögen und Organisation erfordert das Gesetz für die Gründung der Stiftung auch die Angabe eines Stiftungsnamens und des Sitzes der Stiftung, § 81 Abs. 1 BGB. Allerdings sind beide Bestandteile veränderlich und geben der Stiftung nicht wie ihr Zweck und ihr Vermögen ein dauerhaftes Gepräge. Logisch aus dem Zweck der Stiftung folgend ist auch die nähere Bestimmung, wem das Stiftungsvermögen als Destinatär zugutekommen soll und wie die Leistungen der Stiftung an die Destinatäre ausgestaltet sein sollen.

2.1.2.1 Name der Stiftung

 

Rz. 41

In der Satzung ist der Name der Stiftung zu bestimmen, der die Stiftung kennzeichnet und unterscheidungsfähig ist. Der Stifter ist bei der Namensgebung grds. frei. Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Verwendung fremder Namen oder Marken gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze. Die Verwendung fremder Namen für die Namensgebung der Stiftung ist unzulässig. Eine Stiftung darf z. B. nicht aus Gründen besserer Möglichkeiten zur Mitteleinwerbung den Namen einer bekannten Person des öffentlichen Lebens ohne deren Zustimmung erhalten. Anderenfalls stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche gem. § 12 BGB zu.

 

Rz. 42

Die Stiftung unterliegt ferner dem Gebot der Namenswahrheit (Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, Kap. 2 Rn. 44). Der Name der Stiftung muss so hinreichend bestimmt sein, dass keine Fehlvorstellungen über ihren Zweck entstehen. Zum Teil werden rechtsfähige Stiftungen mit Ausnahme von Familienstiftungen nach dem Landesstiftungsgesetz oder der Praxis der Stiftungsaufsichtsbehörden als "öffentliche Stiftung" bezeichnet. Trotz der Nähe dieser Beschreibung zu einer "Stiftung des öffentlichen Rechts" ist die Bezeichnung zulässig. Schließlich sollte das Stiftungsgeschäft bzw. die Satzung der Stiftung auch vorgeben, wem das Stiftung...

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