Rn 4
§ 32 Nr 1 erfasst Anrechte der GRV. Darunter fallen Anrechte auf Renten wegen Alters (§§ 35–42 SGB VI) und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 SGB VI) einschließlich der Steigerungsbeträge, die auf (bis 1997 möglichen) Beiträgen der Höherversicherung beruhen (§ 269 SGB VI).
Rn 5
Unter Nr 2 fällt zum einen die Beamtenversorgung. Dazu zählt nicht nur die Beamtenversorgung im engeren Sinne, dh die im BeamtVG bzw in entspr Landesgesetzen geregelte Versorgung der Beamten des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sondern auch die Versorgung der Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, die sich gem § 1 II DRiG bzw in Landesrichtergesetzen ebenfalls nach den Vorschriften der Beamtengesetze richtet, sowie die Soldatenversorgung, für die die (mit dem BeamtVG weitgehend übereinstimmenden) Vorschriften des SVG gelten. Zum anderen erfasst Nr 2 Versorgungen, die ebenso wie die Beamtenversorgung zur Versicherungsfreiheit nach § 5 I SGB VI führen. Das sind Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die Personen bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben haben, sowie entspr Versorgungen bei öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen oder ähnlichen Gemeinschaften.
Rn 6
Nr 3 erfasst zum einen berufsständische Versorgungen (BGH FamRZ 13, 1547 Rz 12). Das sind Alterssicherungssysteme für die Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes. Hierzu gehören die öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe. Meist besteht während der Kammerzugehörigkeit eine Pflichtversicherung und nach dem Ausscheiden aus dem kammerfähigen Beruf besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung. Während de...