Gesetzestext

 

(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

(2) Zum Grundstockvermögen gehören

1. das gewidmete Vermögen,
2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

 

Rn 1

Stiftungen haben ein Grundstockvermögen aus den Bestandteilen des Abs II und sonstiges Vermögen (Abs I 1), Verbrauchsstiftungen nur Letzteres (Abs I 2). Abs III ermöglicht sog Hybridstiftungen (Lorenz/Mehren DStR 21, 1774, 1775). Abs IV verlangt die Vermögenstrennung (zB eigene Bankkonten der Stiftung, keine Vermischung mit Vermögen anderer Rechtsträger) und normiert die Zweckbindung des Stiftungsvermögens. Konkrete Anlagevorgaben, wie für Mündelvermögen, hat der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen (RegE BTDrs 19/28173, 55).

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