Eine steuerfreie Vermögensverwaltung liegt regelmäßig vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 S. 3 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt insoweit nur im Ausnahmefall vor, wenn die Stiftung z.B. als gewerblicher Wertpapierhändler[49] oder Grundstückshändler[50] tätig wird. Als Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Überschreitung der "Drei-Objekt-Grenze", wonach die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grds. gewerblich ist.[51]

Inwieweit die Beteiligung an einer Gesellschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab. Die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft begründet in jedem Fall einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausschließlich vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft nur kraft gewerblicher Prägung gewerblich ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).[52] Hingegen liegt bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Grundsatz nur steuerfreie Vermögensverwaltung vor.[53] Wenn die Stiftung allerdings wesentlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung einer Tochterkapitalgesellschaft nimmt oder ein Fall der Betriebsaufspaltung[54] vorliegt, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.[55] Ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung wird nicht bereits dann angenommen, wenn die Stiftung nur ihre gesetzlichen Gesellschafterrechte und -pflichten ausübt; erforderlich ist vielmehr ein aktives Eingreifen in das Tagesgeschäft.[56]

[49] H 15.7 Abs. 9 "An- und Verkauf von Wertpapieren" EStH.
[50] Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel siehe im Einzelnen BMF v. 26.3.2004 - IV A 6-S 2240-46/04, BStBl I 2004, 434; dazu auch H 15.7 Abs. 1 "Gewerblicher Grundstückshandel" EStH.
[53] AEAO Nr. 3 S. 4 zu § 64 Abs. 1 AO.
[54] Zu Einzelheiten einer Betriebsaufspaltung siehe H 15.7 Abs. 4 bis H 15.7 Abs. 6 EStH.
[55] AEAO Nr. 3 S. 5 zu § 64 Abs. 1 AO.
[56] Kraus/Mehren, DStR 2020, 1593, 1594.

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