Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung durch den Stifter anlässlich ihrer Errichtung unterliegt bei einer Zuwendung von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und einer lebzeitigen Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuwendung des Vermögens ist jedoch wegen dem Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerfrei.[20] Sollte die Stiftung jedoch innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung ihren gemeinnützigen Status verlieren und das Vermögen nicht gemeinnützigen Zwecken zuführen, fällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg.

 

Hinweis

Wird der Entschluss zur Stiftungserrichtung erst nach einem Erwerb von Vermögen z.B. durch Erbschaft gefasst, besteht für den Erben die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer aus dem Erwerb rückwirkend zum Erlöschen zu bringen, wenn das geerbte Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Erbschaftsteuer auf die gemeinnützige Stiftung übertragen wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Allerdings entfällt dann die Möglichkeit, die Zuwendung im Wege des Sonderausgabenabzugs als Spende geltend zu machen. Ob es steuerlich günstiger ist, mit dem geerbten Vermögen ohne Beseitigung der Erbschaftsteuer eine gemeinnützige Stiftung zu errichten, ist im Einzelfall durch Steuerbelastungsvergleich zu entscheiden.[21]

[20] Zu den Einzelheiten siehe R E 13.8 ErbStR.
[21] Schimpfky, ZEV 2015, 456, 457.

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