Die Zuwendung von Privatvermögen an die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung führt zu keiner steuerpflichtigen Gewinnrealisierung. Dies gilt selbst dann, wenn der Stifter steuerverstricktes Privatvermögen überträgt, wie z.B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 2 EStG oder § 17 EStG bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 1 %) oder Immobilien, bei denen die Zehn-Jahres-Frist nicht abgelaufen ist (§ 23 EStG). Denn es fehlt zum einen bei einer unentgeltlichen Übertragung an einer Veräußerung. Zum anderen erfüllt die unentgeltliche Übertragung auch nicht den Ersatztatbestand einer "verdeckten Einlage",[38] da das Vermögen hierzu in eine "Kapitalgesellschaft" eingelegt werden müsste. Die Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft, da sie keine Gesellschaftsrechte vermittelt.[39]

Werden der Stiftung Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen zugewendet, bedeutet dies eine Entnahme zum Teilwert. Der Stifter kommt allerdings in den Genuss des in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG verankerten Buchwertprivilegs. Danach können Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens ohne Aufdeckung stiller Reserven und damit steuerlich neutral entnommen werden, wenn sie unmittelbar im Anschluss an die Entnahme einer gemeinnützigen Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich überlassen werden. Die Zuwendung eines Betriebs oder Teilbetriebs kann nach § 6 Abs. 3 EStG ebenfalls steuerlich neutral erfolgen. Wird dagegen eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) zugewendet, ist gesondert zu prüfen, ob bei der gemeinnützigen Stiftung die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn der Stifter seinen Mitunternehmeranteil an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich auf die Stiftung überträgt. Der Stifter realisiert keinen Gewinn, da die Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG mit den Buchwerten anzusetzen sind. Der Mitunternehmeranteil führt bei der aufnehmenden gemeinnützigen Stiftung zur Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 AO, weshalb es nach § 6 Abs. 3 S. 3 EStG zu einer Buchwertfortführung kommt.[40] Anders ist dies bei einer Gewerblichkeit der Personengesellschaft, die nur aufgrund Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gegeben ist.[41] Denn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt bei der aufnehmenden gemeinnützigen Stiftung nicht vor, wenn die Tätigkeit der gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht.[42] In diesem Fall kann die Steuerneutralität aufgrund des Buchwertprivilegs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG aber dennoch erreicht werden.[43]

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