Rn 5

Mit Inkrafttreten des G zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.7.21 (BGBl I, 2947) wird das Stiftungszivilrecht einheitlich bundesgesetzlich geregelt (s zur Reform nur Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022; Lorenz/Mehren, DStR 21, 1774; Willy VersR 22, 79; Orth MDR 2021, 1225, 1304). Daher sollten die Landesstiftungsgesetze zum 1.7.23 angepasst werden. § 80 I nF enthält eine Legaldefinition der Stiftung und stellt klar, dass eine Stiftung grds auf unbestimmte Zeit errichtet wird (Ewigkeitsstiftung) und eine Stiftung auf Zeit für mindestens 10 Jahre (§ 82 2 nF) als Verbrauchsstiftung errichtet werden kann. Nach § 80 II nF entsteht die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung, die Fiktion des II 2 gewährleistet die Erbfähigkeit der noch nicht anerkannten Stiftung. Mit dem 1.1.26 wird durch das StiftRG ein Stiftungsregister beim BfJ eingeführt, vor diesem Zeitpunkt entstandene Stiftungen müssen bis zum 31.12.26 zur Eintragung angemeldet werden (§ 20 I 1 StiftRG). Nach dem künftigen § 82c müssen ab diesem Zeitpunkt Stiftungen den Rechtsformzusatz ›eingetragene Stiftung‹, ›e.S.‹, ›eingetragene Verbrauchsstiftung‹ oder ›e.VS.‹ führen.

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