Gesetzestext

 

(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.

(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

 

Rn 1

Abs I regelt erstmals bundesgesetzlich die Erhaltungspflicht für das Grundstockvermögen, die sich auf das Vermögen als Ganzes, nicht aber auf die einzelnen Vermögensgegenstände bezieht (RegE BTDrs 19/28173, 56). Es ist von einer Pflicht zum realen, nicht nur zum nominalen Werterhalt auszugehen (Schauhoff/Mehren/Mehren Kap 7 Rz 68 ff). Die Vermögenserträge dienen der Erfüllung des Stiftungszwecks (I 2). Aus I 3 folgt die Zulässigkeit von Vermögensumschichtungen, da die Verwendung der Umschichtungsgewinne geregelt wird. Darf satzungsgemäß ein Teil des Grundstockvermögens verbraucht werden, muss das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder entsprechend aufgestockt werden (Abweichung vom Erhaltungsgrundsatz, Abs II). Abs III erlaubt, entspr landesrechtliche Vorschriften beizubehalten (RegE BTDrs 19/28173, 58).

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