Während die Spendenhöhe bei einer Geldzuwendung eindeutig ist, ist die Höhe einer Sachzuwendung für Zwecke des Spendenabzugs durch Bewertung zu ermitteln. Erhält die gemeinnützige Stiftung Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen zugewendet, korrespondiert hiermit eine Entnahme dieser Wirtschaftsgüter. Entsprechend ist der steuerliche Entnahmewert (zzgl. Umsatzsteuer) als Spendenwert anzusetzen (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG). Bei Privatvermögen ist grds. der gemeine Wert maßgeblich, wohingegen bei steuerverstricktem Privatvermögen[30] der Spendenabzug auf die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gedeckelt ist, soweit keine Gewinnrealisierung stattgefunden hat (§ 10b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG).

 

Beispiel:

A kauft am 1.7.2021 ein Gemälde eines anerkannten Künstlers für 1 Mio. EUR und überträgt es am 14.2.2022 unentgeltlich auf "seine" gemeinnützige Stiftung, die nach ihrem Stiftungszweck Kunst und Kultur fördert. Der gemeine Wert des Gemäldes beträgt am 14.2.2022 1,5 Mio. EUR. Die Spendenbescheinigung darf gem. § 10b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG nur über 1 Mio. EUR ausgestellt werden, weil eine Veräußerung des Gemäldes am 14.2.2022 einen Besteuerungstatbestand i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgelöst hätte.[31]

Grds. sind Spenden bei Privatpersonen im Zahlungsjahr als Sonderausgaben zu berücksichtigen.[32] Insoweit ist bei einer Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu beachten, dass die Zuwendung in den Vermögensstock regelmäßig erst mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde anerkannt wird.[33] Daher empfiehlt sich in der Praxis, ein entsprechendes Vorhaben rechtzeitig zu planen. Soll kurz vor dem Jahreswechsel noch eine Zuwendung als Vermögensstockspende zwecks Erlangung des besonderen Sonderausgabenabzugs getätigt werden, ist aber die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung aus zeitlichen Gründen zweifelhaft, könnte mit dem Vermögen noch vor dem Jahresende zunächst eine unselbstständige Stiftung errichtet werden, die später in die Rechtsfähigkeit überführt wird.[34]

[30] Z.B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 2 EStG oder § 17 EStG bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 1 %) oder Immobilien bei noch nicht abgelaufener Zehn-Jahres-Frist oder anderen Wirtschaftsgütern innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG).
[31] OFD NRW v. 6.11.2020, Arbeitshilfe Stiftungen, Rn 9.9. Da es sich um das Werk eines anerkannten Künstlers handelt, unterliegt es keinem Wertverzehr (siehe BFH v. 2.12.1977, BStBl II 1978, 164). Bei Gebrauchskunst wären die Anschaffungskosten noch um die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu mindern gewesen (fortgeführte Anschaffungskosten).
[32] § 11 EStG (Abflussprinzip).
[34] Mehren, Ubg 2021, 541, 545; zum Übergang von der unselbstständigen Stiftung in die rechtsfähige Stiftung siehe Muscheler, ZEV 2018, 187 ff.

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