Leistungen, die eine gemeinnützige Stiftung an Dritte (Destinatäre) erbringt, sind im Regelfall bei diesen steuerlich nicht relevant. Zunächst ist festzustellen, dass solche Stiftungsleistungen keine Schenkungen sind und daher auch keine Schenkungsteuer auslösen. Denn sie erfolgen zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke und damit nicht freigebig. Die fehlende Steuerrelevanz von Stiftungsleistungen lässt sich darüber hinaus auch aus § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 Buchst. a EStG ableiten, wonach Stiftungsleistungen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Satzungszwecke beim Empfänger nicht einkommensteuerbar sein sollen. Denn § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 Buchst. a EStG ist nur für Zuwendungen einschlägig, die außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52–54 AO getätigt werden.[60] In der Praxis ist diese Regelung wegen dem Mittelverwendungsgebot gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO nur für Leistungen einer gemeinnützigen Stiftung zur angemessenen Unterstützung des Stifters und seiner nahen Angehörigen i.S.d. § 58 Nr. 6 AO bedeutsam. Zu beachten ist jedoch, dass Stipendien und Preise ggf. der Einkommensteuer unterliegen können.[61]
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