Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2 Umfang der sachlichen Steuerpflicht

4.2.1 Allgemeines Rz. 28 Auch bei § 2 Nr. 2 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Auch § 2 Nr. 2 KStG hat Objektsteuercharakter.[1] Die inländischen Einkünfte ergeben sich im Einzelnen aus der Aufzählung in § 49 EStG sowie aus der speziellen Ergänzung durch den le...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1 Beschränkte Steuerpflicht von Körperschaften

1.1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 1 Abs. 1, 2 KStG. Während dort die unbeschränkte Steuerpflicht definiert wird, behandelt § 2 KStG die komplementäre beschränkte Steuerpflicht. Anders als § 1 KStG, der nur eine einzige Form der unbeschränkten Steuerpflicht kennt, unterscheidet § 2 KStG zwei Arten der beschränkten Steuerpflicht: die beschränkte Ste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2 Umfang der sachlichen Steuerpflicht

3.2.1 Allgemeines Rz. 13 Bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Die beschränkte Steuerpflicht folgt dem Territorialprinzip und hat den Charakter einer Objektsteuer.[1] Die inländischen Einkünfte setzen einen besonde...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 Beschränkte Steuerpflicht

1 Beschränkte Steuerpflicht von Körperschaften 1.1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 1 Abs. 1, 2 KStG. Während dort die unbeschränkte Steuerpflicht definiert wird, behandelt § 2 KStG die komplementäre beschränkte Steuerpflicht. Anders als § 1 KStG, der nur eine einzige Form der unbeschränkten Steuerpflicht kennt, unterscheidet § 2 KStG zwei Arten der ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 1 Abs. 1, 2 KStG. Während dort die unbeschränkte Steuerpflicht definiert wird, behandelt § 2 KStG die komplementäre beschränkte Steuerpflicht. Anders als § 1 KStG, der nur eine einzige Form der unbeschränkten Steuerpflicht kennt, unterscheidet § 2 KStG zwei Arten der beschränkten Steuerpflicht: die beschränkte Steuerpflicht von ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland bleiben auch dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie unter die Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 KStG fallen. Sie gehören demnach niemals zu den beschränkt Körperschaftstpfl., auch nicht nach § 2 Nr. 2 KStG. Diese Vorschrift gilt ausschließlich nur für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.1 Allgemeines

Rz. 26 Die beschränkte Steuerpflicht nach Nr. 2 erfasst – ebenso wie die nach Nr. 1 – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. In beiden Fällen sind die Körperschaften nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Auf den ersten Anschein könnte man daher annehmen, dass beide Varianten der beschränkten Steuerpflicht identisch seien. Das Wort "sonstige" in Nr. 2 stellt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.3 Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 9 Die beschränkte Steuerpflicht kann auch dadurch beginnen, dass eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in das Ausland verlegt. Dadurch endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Behält die Körperschaft Einkünfte mit ausreichendem Inlandsbezug, beginnt damit gleichzeitig die beschränkte Steuerpflicht. Entsprechend kann die beschränkte Steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 13 Bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Die beschränkte Steuerpflicht folgt dem Territorialprinzip und hat den Charakter einer Objektsteuer.[1] Die inländischen Einkünfte setzen einen besonderen Inlandsbezug ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.2 Nach dem EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 30 Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit allen Einkünften, die außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art anfallen und nach dem EStG dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommen insbes. abzugspflichtige Kapitalerträge[1] und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte. Derartige Einkünfte gehören regelmäßig zur Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.2 Einkünfte der beschränkt Steuerpflichtigen nach Nr. 1

Rz. 14 Im Fall der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG werden alle inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG erfasst (vgl. § 8 Abs. 1 KStG). Es handelt sich dabei um Einkünfte, die einen hinreichend starken Inlandsbezug aufweisen, um hieran die inländische (beschränkte) Steuerpflicht zu knüpfen. Zu diesen inlandsradizierten Einkünften gehören selbstverständ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 28 Auch bei § 2 Nr. 2 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Auch § 2 Nr. 2 KStG hat Objektsteuercharakter.[1] Die inländischen Einkünfte ergeben sich im Einzelnen aus der Aufzählung in § 49 EStG sowie aus der speziellen Ergänzung durch den letzten Halbsatz de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.3 Nach § 32 Abs. 3 KStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 37 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] ist die Definition der inländischen Einkünfte und damit die beschränkte Steuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Gestaltungen erweitert worden, die zum Ausschluss der Kapitalertragsteuerpflicht bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts führten und damit den Ausschluss aus der beschränkten Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.4 Isolierende Betrachtungsweise

Rz. 23 Für das Einordnen der Einkünfte von beschränkt Stpfl. bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden könnten[1] – isolierende Betrachtungsweise.[2]. Rz. 24 Beispiele für die isolierende Betrachtungsweise: Bezieht eine ausl. Kapitalgesellschaft inne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 6 § 2 KStG wurde bisher nur zweimal geändert. Durch Gesetz v. 15.12.2003[1] wurde Nr. 2 an die Änderung der Kapitalertragsteuererstattung angepasst. Bis dahin war die KapESt voll zu erheben und unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder zur Hälfte zu erstatten. Stattdessen wird nun vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen. Da kein Kapitalertragsteuerabzug mehr "vorz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.1 Betroffene Körperschaften

Rz. 10 Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben. Diese beschränkt stpfl. Gebilde nach § 2 Nr. 1 KStG könnten auch unbeschränkt steuerpflichtig sein. Der Begriff der Körperschaft in § 2 Nr. 1 KStG ist der gleiche wie in § 1 KStG. Es ist also aufgrund eines Typenve...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.4 Ermittlung der Einkünfte, Steuersätze und Veranlagung

Rz. 42 Dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, dem Steuerabzug nach § 32 Abs. 3 KStG und dem Steuerabzug bei beschränkt Stpfl. i. S. d. § 50a EStG unterliegen die vollen Einnahmen ohne jeden Abzug.[1] Damit bleiben etwaige Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, grundsätzlich außer Ansatz.[2] Eine analoge Regelung enthält § 8 Abs. 6 KStG. [3] Die KSt für di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2 Beginn und Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht Rz. 7 Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3 Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Nr. 1)

3.1 Betroffene Körperschaften Rz. 10 Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben. Diese beschränkt stpfl. Gebilde nach § 2 Nr. 1 KStG könnten auch unbeschränkt steuerpflichtig sein. Der Begriff der Körperschaft in § 2 Nr. 1 KStG ist der gleiche wie in § 1 KStG. Es is...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4 Nicht unbeschränkt steuerpflichtige sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Nr. 2)

4.1 Allgemeines Rz. 26 Die beschränkte Steuerpflicht nach Nr. 2 erfasst – ebenso wie die nach Nr. 1 – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. In beiden Fällen sind die Körperschaften nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Auf den ersten Anschein könnte man daher annehmen, dass beide Varianten der beschränkten Steuerpflicht identisch seien. Das Wort "sonstige" ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.3 Ermittlung der Einkünfte, Steuersätze und Veranlagung

Rz. 17 Die Ermittlung der Einkünfte hat grds. nach den für die jeweilige Einkunftsart für die unbeschränkte Steuerpflicht geltenden allgemeinen Vorschriften des EStG und des KStG zu erfolgen. Es gelten demnach neben anderen auch die Bestimmungen über die abziehbaren und die nichtabziehbaren Aufwendungen.[1] Hinsichtlich des Ausgabenabzugs sind außerdem die Sondervorschriften...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.2 Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 8 Auch für das Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht fehlen im KStG ausdrückliche Regelungen. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen jedoch nur dann eintritt, wenn dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht, muss sie stets in dem Zeitpunkt enden, in dem im Fall des § 2 Nr. 1 KStG keine i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 7 Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht beginnt, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannte...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.3.4 Berichtigung der Folgebilanzen

Rz. 89 Für die Besteuerung desselben Veranlagungszeitraums stellt die Bilanzberichtigung zwar kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Bilanzen späterer Jahre – und nur diese –, in denen der Fehler aufgrund des Bilanzenzusammenhangs fortgeschrieben wurde, können jedoch nach h. M., sofern die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist, bi...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.1 Beschränkte Steuerpflicht

Zunächst stellt sich die Frage, ob der im Ausland (aufgrund dortigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) ansässige Influencer im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Eine solche besteht, wenn der Influencer weder über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt und im Inland Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Maßgebend sind dabei die im Inla...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.2 Begründung weiterer Wohnsitze oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland

Mit der Begründung weiterer Wohnsitze im Ausland geht die Begründung weiterer unbeschränkter Steuerpflichten einher, wodurch das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht. Mit Staaten, mit denen ein DBA besteht, entscheidet die Anwendung der sog. Tie-Breaker-Rule[1] darüber, in welchem Staat der Steuerpflichtige für die Anwendung des DBA als ansässig gilt. Nach nationalem Recht...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.1 Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland

Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.2 Steuererhebung und Steuerabzug nach § 50a EStG

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG Von besonderer Bedeutung ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 73a-73g EStDV für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (bs...mehr

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Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Leitsatz Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a ESt...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Inländische Steuerpflicht von EU-Tagegeldern für FRONTEX-Einsatz in Griechenland

Tagegelder, die die FRONTEX-Agentur einem deutschen Beamten zahlt, der an sie von seinem deutschen Dienstherrn für Einsätze zur Unterstützung der griechischen Küstenwache zur Dienstverrichtung abgeordnet worden ist, sind im Inland nicht in voller Höhe steuerbefreit. Hält sich der Beamte i.R.d. FRONTEX-Einsätze jeweils insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffen...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Nutzungsanspruch aus widerrufenem Darlehensvertrag

Keine Vermögensmehrung: Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, sind das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass der Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers aus § 346 Abs. 1 BGB lediglich zu einer Reduzierung seiner Zinslast führt. Der Nutzungsersatz zugunsten des Darlehensnehmers ist – bei wirtschaftlicher Betrachtung ...mehr

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§ 38 Sponsoring / 1. Vergütung

Rz. 14 Die Vergütungsregelung stellt das Kernproblem bei einer Vereinbarung mit im Ausland ansässigen Sportlern bzw. mit von diesen beauftragten Vermarktungsgesellschaften dar. Die Vergütungen für sportliche Darbietungen und damit zusammenhängende Leistungen sowie für die Nutzung von Rechten eines im Ausland ansässigen und damit beschränkt steuerpflichtigen Sportlers unterli...mehr

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§ 38 Sponsoring / 4. Vergütungsregelung

Rz. 10 Eine an einen im Inland ansässigen Sportler zu zahlende Vergütung ist in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig. Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn der Sponsor im Ausland ansässig ist. Je nach Inhalt der Vereinbarung kann sich der Ort der vom Sportler erbrachten Leistung ins Ausland verlagern (§ 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG), so dass sie nicht in Deutschland u...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 13. Steuerliche Haftung

Rz. 343 Gem. § 74 AO haftet der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1270]mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / II. Die Stiftung: Eine juristische Person ohne Mitglieder und Gesellschafter

Rz. 8 Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts[8] ist als eine Zusammenfassung von Vermögen grundsätzlich auf Dauer angelegt.[9] Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie hat nur Nutzer (Destinatäre). Als Destinatäre [10] werden diejenigen natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, denen die Vorteile der Stiftung (Stiftungsleistungen) zugutekommen s...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / f) Erstattung von vorentrichteten Leistungen des Schuldners, insb. Kfz-Steuer und Einkommensteuer

Rz. 227 Eine "echte" Freigabe des Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter führt zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht der Insolvenzmasse.[138] Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die aufgrund der Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sind.[139] Die Kfz-Steuer für massezugehörige Fahrzeuge wird für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzver...mehr

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§ 27 Kaufrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[3] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / a) Arten

Rz. 44 Es sind ausgehend von der Zweckrichtung und den Motiven des Stifters zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung (siehe auch Rdn 91 ff., 117) zu unterscheiden.[89]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.2 KraftSt

Rz. 145 Die KraftSt entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums oder mit Beginn der Steuerpflicht. Entrichtungszeitraum ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahr, wobei die Steuer im Voraus zu entrichten ist. Es ist hierbei eine zeitanteilige Aufteilung für den Zeitraum vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Tage...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5 Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Satz 1 Buchst. d)

Rz. 40 Die Steuerfreiheit betrifft Aktionäre, GmbH-Gesellschafter und Genossenschaftsmitglieder. Sie gilt auch für Genussrechtsinhaber, denen das Recht zur Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös eingeräumt ist. Erfasst sind sowohl inländische als auch ausl. Beteiligungen (Rz. 2). Rz. 41 Die Steuerfreiheit gilt ab Vz 2009 nicht, wenn die Bezüge und Einnahmen zu den Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.1 Begünstigte Erträge (Buchst. a S. 1)

Rz. 14 Begünstigt sind Einnahmen und Betriebsvermögensmehrungen, die beim Ausscheiden der Beteiligung an einer Körperschaft oder eines Teils davon aus dem Betriebsvermögen anfallen. Die alternative Verwendung der Begriffe Betriebsvermögensmehrungen und Einnahmen verdeutlicht, dass § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG unabhängig davon zur Anwendung gelangt, ob der Veräußerer seinen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.4 Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Rz. 19 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Masse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.[1] Diese Befugnis endet erst mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens.[2] Nach § 58 InsO steht diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder ei...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Persönliche Steuerpflicht

Rz. 7 In § 2 ErbStG wird die Frage geregelt, welche Personen beteiligt sein müssen, damit ein nach § 1 ErbStG erfasster Vermögenserwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Daneben wird bestimmt, inwieweit Vermögensanfälle mit Auslandsberührung der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. In der Fachliteratur und Steuerpraxis hat sich in Anlehnung an die Personensteuern d...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 2. Steuerpflicht

a) Steuerpflichtige Vorgänge Rz. 6 Die Erbschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, deren Steuerpflicht an bestimmte in § 1 Abs. 1 ErbStG abschließend aufgeführte Vorgänge anknüpft. Danach unterliegenmehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Zeitpunkt der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 73 Der maßgebliche Zeitpunkt für die zur unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht führenden Inländereigenschaft ist die Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG, i.d.R. der Vollzug der Schenkung oder der Erbanfall,[162] mithin der tatsächliche Erwerb (wirtschaftliche Bedeutung).[163] Dieser Stichtag ist ferner auch maßgebend für die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) und maßgebe...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 6. Steuersätze

Rz. 88 Die Steuersätze bei beschränkter Steuerpflicht divergieren nicht von denen der unbeschränkten Steuerpflicht. § 19 ErbStG findet auch bei beschränkter Steuerpflicht uneingeschränkte Anwendung. Jedoch findet der Progressionsvorbehalt gem. Art. 19 Abs. 2 ErbStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht Anwendung. Dementsprechend fehlt im DBA mit Frankreich eine Regelung betre...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 5. Steuerbefreiungen/Freibeträge

Rz. 83 Sachliche Steuerbefreiungen werden nicht nur bei unbeschränkter, sondern auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt, soweit der Gesetzeswortlaut oder der Sinn der Vorschrift eine Anwendung bei der beschränkten Steuerpflicht ausschließt.[197] Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gem. §§ 13a, 13b ErbStG zu richten....mehr