Rz. 89
Für die Besteuerung desselben Veranlagungszeitraums stellt die Bilanzberichtigung zwar kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Bilanzen späterer Jahre – und nur diese –, in denen der Fehler aufgrund des Bilanzenzusammenhangs fortgeschrieben wurde, können jedoch nach h. M., sofern die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.[1] Nach der Gegenansicht ist dies jedoch nicht möglich, da die Richtigstellung von Bilanzierungsfehlern und damit die Änderung von Schlussfolgerungen nicht den bereits verwirklichten Sachverhalt und damit den Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, beeinflusst.[2]
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