Rz. 343

Gem. § 74 AO haftet der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen für die Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1270]

[1270] Vgl. dazu die Kommentierungen zu § 74 AO, z.B. bei Klein und Tipke/Kruse; Adamek/Loose, GmbHR 2001, 649.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge