Keine Vermögensmehrung: Wird ein Darlehensvertrag widerrufen, sind das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass der Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers aus § 346 Abs. 1 BGB lediglich zu einer Reduzierung seiner Zinslast führt. Der Nutzungsersatz zugunsten des Darlehensnehmers ist – bei wirtschaftlicher Betrachtung – keine Vermögensmehrung aufgrund einer entgeltlichen Kapitalüberlassung an die Bank i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern lediglich ein der interessengerechten Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses dienender Berechnungsposten.

FG Baden-Württemberg v. 8.12.2020 – 8 K 1516/18, EFG 2021, 656, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/21

Steuerpflichtiger Kapitalertrag: Dagegen hat das FG Köln entschieden, dass ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), als Kapitalertrag der Einkommensteuer unterliegt.

FG Köln v. 15.12.2020 – 5 K 2552/19, EFG 2021, 759, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 7/21

Beachten Sie: Von einer Steuerpflicht auch ausgehend: FG Köln v. 14.8.2019 – 14 K 718/19, EFG 2020, 101, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 30/19

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