a) Steuerpflichtige Vorgänge

 

Rz. 6

Die Erbschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, deren Steuerpflicht an bestimmte in § 1 Abs. 1 ErbStG abschließend aufgeführte Vorgänge anknüpft. Danach unterliegen

der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ErbStG),
die Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG),
Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG) sowie
das Vermögen von Stiftungen in Abständen von 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 26 ErbStG) der Erbschaftsteuer.

Dabei sind die Tatbestände, die die Erbschaftsteuer auslösen, grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG).

b) Persönliche Steuerpflicht

 

Rz. 7

In § 2 ErbStG wird die Frage geregelt, welche Personen beteiligt sein müssen, damit ein nach § 1 ErbStG erfasster Vermögenserwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Daneben wird bestimmt, inwieweit Vermögensanfälle mit Auslandsberührung der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. In der Fachliteratur und Steuerpraxis hat sich in Anlehnung an die Personensteuern die Unterscheidung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht eingebürgert.

 

Rz. 8

Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die das gesamte Weltvermögen umfasst, tritt ein, wenn der Schenker/Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs Inländer ist. Als Inländer gelten nach dem Wohnsitzprinzip unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich alle natürlichen Personen, deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt,[6] sowie alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland belegen ist.[7] Daneben findet eine Verlängerung der unbeschränkten Steuerpflicht auf der Basis des Staatsangehörigkeitsprinzips statt. Danach unterliegen auch sämtliche Vermögensanfälle unbeschränkt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn es sich auf mindestens einer Seite der Beteiligten um Steuerpflichtige handelt, die im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind und die sich entweder nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben oder unabhängig von der Fünfjahresfrist Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse beziehen.[8]

 

Rz. 9

Vermögensübergänge, bei denen weder auf der Seite der Erblasser/Schenker noch auf der Seite der Erwerber ein Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, unterliegen mit ihrem Inlandsvermögen der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.[9] Der Umfang des Inlandsvermögens bestimmt sich nach § 121 BewG.[10] Nach § 4 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht für die Dauer von zehn Jahren nach Wegzug des Erblassers bzw. Schenkers ins Ausland auf diejenigen Vermögensübergänge erweitert, die nicht Auslandsvermögen darstellen. Man spricht daher auch von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die eintritt, wenn der Erblasser/Schenker nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AStG beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. So führt ein Wegzug des Erblassers/Schenkers aus dem Inland unter Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft für die Dauer von zehn Jahren zur beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG.[11] Bleibt der Erblasser nach dem Wegzug aus dem Ausland dagegen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, so unterliegt der Steuerpflichtige für die ersten fünf Jahre der unbeschränkten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und für die folgenden fünf Jahre der beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG. Mit der Erweiterung sowohl der beschränkten als auch der unbeschränkten Steuerpflicht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, kurzfristige Wohnsitzverlagerungen zur Vermeidung der Erbschaftsteuer zu verhindern.

 

Rz. 10

 

Tabelle 1: Erbschaftsteuerliche Fallgruppen im deutschen Außenerbschaftsteuerrecht

Fallgruppe Vorschrift Voraussetzung für den Eintritt Vermögensumfang Wirkung
I. unbeschränkte Steuerpflicht

a) Steuer-Inländer mit Auslandsvermögen

"allgemeine unbeschränkte Steuerpflicht"
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und d ErbStG Erblasser/Schenker oder Erwerber besitzen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland "Weltvermögen" auf Antrag Anrechnung nach § 21 ErbStG evtl. subsidiär zum DBA

b) Fiktiver Steuer-Inländer

"verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht"
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG Erblasser oder Erwerber besitzen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber deutscher Staatsangehöriger und weniger als 5 Jahre im Ausland "Weltvermögen" auf Antrag Anrechnung nach § 21 ErbStG evtl. subsidiär zum DBA

c) Fiktiver Steuer-Ausländer

"erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht"
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG Erblasser oder Erwerber besitzen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber deutscher Staatsangehöriger und unabhängig von Fünfjahresfrist besteht ein Dienstvertrag mit inländischer juristischer Person "Weltvermögen" auf Antrag Anrechnung nach § 21 ErbStG evtl. subsidi...

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