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Eine an einen im Inland ansässigen Sportler zu zahlende Vergütung ist in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig. Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn der Sponsor im Ausland ansässig ist. Je nach Inhalt der Vereinbarung kann sich der Ort der vom Sportler erbrachten Leistung ins Ausland verlagern (§ 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG), so dass sie nicht in Deutschland umsatzsteuerbar ist. Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt allenfalls für die Einräumung von urheberrechtsähnlichen Rechten (§ 72 UrhG) an überlassenen Lichtbildern in Betracht. Eine hierfür ggf. erforderliche Aufteilung der Gesamtvergütung ist wirtschaftlich an dieser Stelle wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Sponsors zu vernachlässigen. Die Rechnungserteilung ist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bedeutsam. Hat der Sportler seinen Wohnsitz im Ausland, entfällt die Inrechnungstellung von Umsatzsteuer aufgrund der Regelung des § 13b UStG. Danach schuldet der Vergütungsschuldner selbst die Umsatzsteuer auf die an den im Ausland ansässigen Zahlungsempfänger gezahlte Vergütung, kann sie aber ebenfalls als Vorsteuer geltend machen. Eine Wohnsitzbescheinigung des für den Sportler zuständigen Finanzamtes nach § 73e S. 6 EStDV sollte in jedem Fall verlangt werden, wenn Zweifel über den tatsächlichen Wohnsitz des Sportlers bestehen. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass der Sportler in Wirklichkeit im Ausland ansässig war, haftet der Sponsor für nicht einbehaltene Quellensteuer gemäß § 50a EStG. Die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung schließt dieses Risiko aus. In Fällen, in denen der Vergütungsschuldner zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos bereits bei Zweifeln an der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts berechtigterweise den Steuerabzug vornimmt, kann der Vergütungsgläubiger die Zweifelsfrage nur in einem Besteuerungsverfahren, das die Festsetzung einer Steuerschuld ihm gegenüber zum Gegenstand hat, klären lassen. Ein solches Verfahren kann, insbesondere in Fällen, in denen eine Veranlagung nicht vorgesehen ist, durch den Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO) eingeleitet werden.[3] Ob darüber hinaus in Zweifelsfällen auch der Vergütungsschuldner im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steueranmeldung gemäß § 50a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG i.V.m. § 73e EStDV prüfen lassen kann, ob eine beschränkte Steuerpflicht des Empfängers besteht, ist fraglich.[4] Auf Seiten des Sponsors ist im Übrigen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Sponsoring von entscheidender Bedeutung.[5]

[4] BFH v. 7.11.2007 – I R 19/04, BStBl II 2008, 228 wonach i.R. eines vom Vergütungsgläubiger erhobenen Rechtsbehelfs die Anmeldung nur daraufhin zu prüfen ist, ob der Vergütungsschuldner sie vornehmen durfte und nicht, ob eine beschränkte Steuerpflicht vorlag.
[5] Vgl. hierzu den Sponsoring-Erlass des BMF v. 19.2.1998, BStBl I 1998, 212; Rückert, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring, SpuRt 1998, 182; Thiel, Sponsoring im Steuerrecht, DB 1998, 842; Marfels, Das Unternehmer-Sponsoring im Ertragssteuerrecht, EStB 2019, 321.

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