Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.12 Organe der staatlichen Wohnungspolitik (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG)

Rz. 205 § 5 Abs. 1 Nr. 11 KStG a. F. enthielt eine Steuerbefreiung für Organe der staatlichen Wohnungspolitik. Sie ist durch Gesetz v. 25.7.1988[1] mit Wirkung ab Vz 1990 ersatzlos gestrichen worden.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.14 Unternehmen i. S. d. ReichsheimstättenG (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 KStG)

Rz. 211 § 5 Abs. 1 Nr. 13 KStG a. F. enthielt eine Steuerbefreiung für Unternehmen i. S. d. Reichsheimstättengesetzes. Sie wurde durch Gesetz v. 25.7.1988[1] mit Wirkung ab Vz 1990 ersatzlos aufgehoben.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständige Verlust der Steuerbefreiung, sondern eine partielle Steuerpflicht nach § 6 KSt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 65 Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut: in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;[2] in weiteren 8 % de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.3 Darlehen der Kasse an den Träger

Rz. 123 Die Kasse kann ihr Vermögen, soweit sie es zurzeit nicht für die sozialen Zwecke benötigt, dem Träger darlehensweise zur Verfügung stellen.[1] Grundsätzlich hält sich die Kasse damit im Rahmen der zulässigen Vermögensverwaltung (Rz. 88). Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Grundsatz der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens für d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.1 Staatsbetriebe, Erdölbevorratungsverband (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG)

Rz. 13 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind bestimmte Unternehmen und Anstalten, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Betriebe gewerblicher Art unterhalten, aus Gründen des öffentlichen Interesses von der KSt befreit. Dies sind das Bundeseisenbahnvermögen sowie der Erdölbevorratungsverband.[1] Die Monopolverwaltungen des Bundes sind ausgelaufen[2] und seit dem Vz 2019 nicht me...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Beitragsrückerstatt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.7 Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 114 Die Kasse muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zum Ende des jeweiligen Vz erfüllen.[1] Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Kasse diese Voraussetzungen erst im Laufe des Vz schafft, z. B. die Rechtsfähigkeit erwirbt.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.5 Nebengeschäfte

Rz. 223 Nebengeschäfte sind alle Geschäfte, die weder Zweck- noch Gegen- oder Hilfsgeschäfte sind, insbesondere also alle außerhalb des Zwecks der Genossenschaft liegende Geschäfte, die über den Bereich der Hilfsgeschäfte hinausgehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vermietung von Wohnräumen an Nichtbetriebsangehörige ist immer ein Nebengeschäft; aus Billigkeitsgründen tritt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.2 Geschäftsplan

Rz. 62 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG muss der Geschäftsplan der Kasse sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Geschäftsplan ist ein Begriff aus dem Versicherungsaufsichtsrecht. Zur Aufstellung des Geschäftsplans sind nach § 5 Abs. 2 VAG Unternehmen verpflichtet, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, d. h. Kassen, die dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.3 Besonderheiten des Kassenvermögens bei Gruppen und Konzernkassen

Rz. 111 Bei Zuwendungen von Trägerunternehmen an Gruppen- und Konzernkassen (Rz. 49) ist zu unterscheiden, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendung bei dem Trägerunternehmen oder die Frage der Überdotierung und damit der partiellen Steuerpflicht der Kasse selbst infrage steht. Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Zuwendung bei dem Trägerunternehmen ist die Bemessung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.2 Steuerliche Besonderheiten bei dem Träger

Rz. 119 Zuwendungen des Trägers an die Pensions- oder Unterstützungskasse sind grundsätzlich als Betriebsausgaben zu behandeln.[1] Nicht erforderlich für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen ist, dass die Pensionskasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Geltungsbereich des KStG hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Zuwendungen in der in den §§ 4c, 4d EStG bezeich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.3 Kassen ohne Rechtsanspruch (Unterstützungskassen)

Rz. 33 Als Kassen, "die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren", sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG allein die rechtsfähigen Unterstützungskassen aufgeführt. Die in den früheren Fassungen der Befreiungsvorschrift genannten "sonstigen rechtsfähigen Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit" sind nicht mehr gesondert aufgeführt, weil sie von dem Begriff de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.1 Grundlagen

Rz. 26 Nach der Eingangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erstreckt sich die Steuerfreiheit auf Kassen mit Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Rz. 26a Allgemeine Voraussetzung für alle Kassenarten ist, dass sie Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Kassen Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland haben, al...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4 Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG)

2.4.1 Allgemeines Rz. 23 Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3 Art und Höhe der Leistungen

2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen Rz. 65 Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut: in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensio...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.1 Überblick

Rz. 27 Zu den Kassen, "die den Personen, denen die Leistungen zugutekommen oder zugutekommen sollen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren", gehören Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. Eine Kasse kann einzelne, mehrere oder alle diese Geschäftsbereiche unterhalten.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5 Vermögens- und Einkünftebindung

2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4 Steuerliche Behandlung der Genossenschaften

2.15.1.4.1 Persönliche Steuerpflicht und Steuerbefreiung Rz. 227 Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Zweck dieser Steuerbefreiung ist die agrarpolitische Förderung land- und forstwi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1 Genossenschaft

2.15.1.1 Begriff Genossenschaft Rz. 212 Nach § 1 GenG sind Genossenschaften juristische Personen des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Gekennzeichnet sind Genossenschaften danach dadurch, dass ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3 Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger

2.4.3.3.1 Allgemeines Rz. 46 Rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sind nur steuerbefreit, wenn der Kreis der Leistungsempfänger in seinem sachlichen (nicht: zahlenmäßigen) Umfang beschränkt ist. Das Abgrenzungskriterium für die Begrenzung des sachlichen Umfangs des Kreises der (möglichen) Leistungsempfänger ergibt sich aus der Funktion der Kassen, die den gesetzg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4 Kassen als soziale Einrichtungen

2.4.3.4.1 Begriff der sozialen Einrichtung Rz. 61 Die Steuerfreiheit der Kassen ist nur deshalb und nur insoweit gerechtfertigt, als es sich bei ihnen um soziale Einrichtungen handelt. Das bedeutet, dass die Kassen bei ihrer Tätigkeit in besonderem Maße soziale Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Insbesondere müssen sie ihre Leistungen auf Fälle sozialer Notlagen beschränk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3 Geschäfte der Genossenschaft

2.15.1.3.1 Überblick Rz. 215 Grundsätzlich darf die Genossenschaft nur solche Geschäfte durchführen, die der Satzung entsprechen bzw. zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich oder dienlich sind. Man unterscheidet Zweckgeschäfte (Mitgliedergeschäfte, Nichtmitgliedergeschäfte), Gegengeschäfte, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Die Bedeutung dieser Unterscheidung ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2 Steuerbefreite Kassen

2.4.2.1 Grundlagen Rz. 26 Nach der Eingangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG erstreckt sich die Steuerfreiheit auf Kassen mit Rechtsanspruch auf ihre Leistungen und ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Rz. 26a Allgemeine Voraussetzung für alle Kassenarten ist, dass sie Rechtsfähigkeit besitzen.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass die Kassen Sitz und/oder Geschäftsleitung i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

2.4.3.1 Überblick Rz. 40 Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der betrieblichen Kassen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG enthalten. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 1 – 3 KStDV; danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Rechtsfähigkeit; Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger auf Zugehörige bzw. Arbeitnehmer;[1] Zweckbindung der Kassen a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6 Begrenzung des Kassenvermögens

2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.1 Begriff Genossenschaft

Rz. 212 Nach § 1 GenG sind Genossenschaften juristische Personen des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Gekennzeichnet sind Genossenschaften danach dadurch, dass ihr Zweck nicht, wie der der Ka...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4.3 Freibeträge, Tarif

Rz. 247 Zu den Freibeträgen und dem Tarif vgl. §§ 23, 25 KStG.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG)

2.15.1 Genossenschaft 2.15.1.1 Begriff Genossenschaft Rz. 212 Nach § 1 GenG sind Genossenschaften juristische Personen des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Gekennzeichnet sind Genossenschaften ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2 Kassen mit Rechtsanspruch

2.4.2.2.1 Überblick Rz. 27 Zu den Kassen, "die den Personen, denen die Leistungen zugutekommen oder zugutekommen sollen (Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren", gehören Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen. Eine Kasse kann einzelne, mehrere oder alle diese Geschäftsbereiche unterhalten. 2.4.2.2.2 Pensionskassen Rz. 28 Der Begriff der Pensionskasse[1] ist im Steuerr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4 Steuerliche Besonderheiten

2.4.4.1 Besteuerung der Kasse bei Steuerpflicht Rz. 115 Verstößt die Kasse gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (ist sie etwa keine soziale Einrichtung), so ist sie mit ihren Einkünften und ihrem Vermögen steuerpflichtig.[1] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Hat die Kasse die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6 Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände, Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG)

2.6.1 Steuerbefreite Verbände Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.1 Überblick

Rz. 40 Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der betrieblichen Kassen sind in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG enthalten. Sie werden ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 1 – 3 KStDV; danach sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Rechtsfähigkeit; Beschränkung des Personenkreises der Leistungsempfänger auf Zugehörige bzw. Arbeitnehmer;[1] Zweckbindung der Kassen als soziale Einric...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.2 Rechtsfähigkeit

Rz. 41 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Kassen ist ihre Rechtsfähigkeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG; auch die §§ 1 – 3 KStDV wiederholen die Bedingung der Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Verselbstständigung soll – bei aller wirtschaftlichen Verbundenheit – die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Kassen einschränken. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.1 Begriff der sozialen Einrichtung

Rz. 61 Die Steuerfreiheit der Kassen ist nur deshalb und nur insoweit gerechtfertigt, als es sich bei ihnen um soziale Einrichtungen handelt. Das bedeutet, dass die Kassen bei ihrer Tätigkeit in besonderem Maße soziale Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Insbesondere müssen sie ihre Leistungen auf Fälle sozialer Notlagen beschränken. Dabei muss teils auf die soziale Notla...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.2 Vereine

Rz. 248 Die Regelungen für steuerbefreite Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind auch auf Vereine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.[1] Dies gilt sowohl für rechtsfähige als auch für nicht rechtsfähige Vereine.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.5 Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse

Rz. 79 Zum sozialen Charakter der Kasse gehört es auch, dass ihr Vermögen auf Dauer, und zwar auch im Fall ihrer Auflösung, für den sozialen Zweck gebunden bleibt. Nur dann rechtfertigt sich die steuerfreie Ansammlung dieses Vermögens. § 1 Nr. 2 KStDV fordert daher, dass das Vermögen der Kasse bei ihrer Auflösung nach der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen od...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.4 Krankenkassen

Rz. 32 Krankenkassen fallen unter § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn sie das Krankenversicherungsgeschäft betriebsbezogen betreiben.[1] Solche Krankenkassen sind i. d. R. als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung öffentlich-rechtliche Körperschaften (Betriebs- und Innungskrankenkassen); sie sind Hoheitsbetriebe und unterliegen schon als solche nicht der KSt[2] oder sind nach §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.3 Steuerfreiheit des Finanzmarktstabilisierungsfonds

Rz. 329 Durch Gesetz v. 17.10.2008[1] wurde der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und zur Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen des Finanzsektors (insbesondere Finanzinstituten, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften) gegründet. Der Fonds kann Garantien und Kredite gewähren und Beteiligungen übernehmen. Nach § 14 FMStFG ist de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.6 Geschäftsinterne Maßnahmen

Rz. 226 Interne Maßnahmen der Genossenschaft sind keine "Geschäfte" und fallen daher weder unter den Begriff der Zweck-, noch der Hilfs- oder Nebengeschäfte. Eine solche interne Maßnahme ist etwa die Auflösung einer Rücklage und die Ausschüttung an die Mitglieder.[1] Da eine solche Maßnahme kein Geschäft ist, kann sie auch kein steuerschädliches Nebengeschäft sein (wenn die ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4.2 Einkommensermittlung

Rz. 245 Für die Ermittlung des Einkommens der (steuerpflichtigen) Genossenschaften gilt die Besonderheit, dass Rückvergütungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden können und damit nicht besteuert werden.[1] Eine weitere Besonderheit bildet die Verzinsung der Geschäftsguthaben. Grundsätzlich dürfen Geschäftsguthaben der Genossen nach § 21 GenG nicht verzinst werden. Jedoch ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.2 Arten der Genossenschaften

Rz. 214 Für steuerliche Zwecke werden Genossenschaften nach den Arten ihrer Geschäftsbetriebe eingeteilt: Absatz-, Verwertungsgenossenschaften: Ihr Zweck besteht darin, die Mitglieder bei dem Absatz ihrer Produkte zu unterstützen; die Genossenschaft erwirbt daher Waren von den Genossen, um sie weiterzuveräußern. Produktionsgenossenschaften: Sie stellen eine Sonderform der Absa...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.3 Sterbekassen

Rz. 31 Sterbekassen sind Einrichtungen, die die Versicherung auf den Todesfall betreiben und den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf die Leistung gewähren.[1] Die Leistung besteht in der einmaligen Zahlung eines der Höhe nach begrenzten Sterbegelds[2], das zur Deckung der mit dem Todesfall verbundenen Aufwendungen bestimmt ist. Versicherungseinrichtungen, die auch d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.1 Überblick

Rz. 215 Grundsätzlich darf die Genossenschaft nur solche Geschäfte durchführen, die der Satzung entsprechen bzw. zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich oder dienlich sind. Man unterscheidet Zweckgeschäfte (Mitgliedergeschäfte, Nichtmitgliedergeschäfte), Gegengeschäfte, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt darin, dass be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.3 Gegengeschäfte

Rz. 219 Gegengeschäfte sind die notwendigen Gegenstücke zu den Zweckgeschäften; die Durchführung des Zweckgeschäfts bedingt die Vornahme des Gegengeschäfts. So ist bei einer Einkaufsgenossenschaft der Verkauf der Waren Zweckgeschäft, der Einkauf Gegengeschäft. Entsprechend ist z. B. bei einer Absatzgenossenschaft der Verkauf der Waren Gegengeschäft, das aufgrund des Einkaufs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.2 Leistungsbegrenzung bei Unterstützungskassen

Rz. 71 Für Unterstützungskassen enthält § 3 Nr. 3 KStDV eine besondere Regelung für die Leistungsbegrenzung. Danach dürfen die laufenden Leistungen (Pensionen, Witwengeld, Waisengeld) sowie das Sterbegeld die in § 2 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen. Die für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen geltenden Höchstbeträge sind daher auch auf Unterstützungskassen anzuw...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.1 Besteuerung der Kasse bei Steuerpflicht

Rz. 115 Verstößt die Kasse gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG (ist sie etwa keine soziale Einrichtung), so ist sie mit ihren Einkünften und ihrem Vermögen steuerpflichtig.[1] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Hat die Kasse die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines VVaG, sind nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.2 Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen

Rz. 102 Die Vorschrift zur Begrenzung des Kassenvermögens bei Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumen, ist im Zusammenhang mit den Änderungen des § 4d EStG durch das Gesetz v. 10.11.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 neu gefasst worden. Die Höhe des zulässigen Kassenvermögens bei Unterstützungskassen ist unter Hinweis auf § 4d EStG geregelt. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.2 Zweckgeschäfte

Rz. 216 Zweckgeschäfte sind diejenigen Geschäfte, mit denen die Genossenschaft unmittelbar ihren satzungsmäßigen Zweck verfolgt, mit denen also die Mitglieder gefördert werden sollen. Zweckgeschäfte können mit Mitgliedern (Mitgliedergeschäfte) oder mit Nichtmitgliedern (Nichtmitgliedergeschäfte) vorgenommen werden. Ein Geschäft, das sich im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks ...mehr