Rz. 23

Durch § 20 Nr. 1 BetrAVG v. 19.12.1974[1] sind die Bestimmungen über die KSt-Freiheit von Pensions- und Unterstützungskassen neu gefasst und zum 1.1.1977 mit nahezu unverändertem Wortlaut in das KStG 1977 übernommen worden; lediglich der Begriff "Rücklage für Beitragsrückerstattung" ist durch die steuerlich zutreffende Bezeichnung "Rückstellung für Beitragsrückerstattung" ersetzt worden; eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. Eine besondere Steuerbefreiung, die nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 EStG abhängt, besteht für die Unterstützungskassen der ehemaligen Bundespost.[2]

 

Rz. 24

Ursprünglich waren die Pensions- und Unterstützungskassen bei Einhaltung bestimmter satzungsmäßiger und tatsächlicher Voraussetzungen vollen Umfangs auch dann von der KSt befreit, wenn sie mit mehr Vermögen ausgestattet waren, als sie zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Leistungen benötigten. Gegenüber dieser vollständigen Steuerfreiheit hat das BetrAVG eine einschneidende Änderung gebracht. Nach der Gesetzesbegründung[3] ist die Steuerfreiheit bei sog. Überdotierung mit dem Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit nicht vereinbar. Die volle Steuerfreiheit ist daher in der Weise eingeschränkt worden, dass Pensions- und Unterstützungskassen insoweit steuerpflichtig werden, als sie überdotiert sind (partielle Steuerpflicht). Die betriebliche Altersversorgung werde hierdurch – so die Gesetzesbegründung weiter – nicht beeinträchtigt, weil die Steuerpflicht nur den Teil der Erträge und des Vermögens treffe, der ohnehin nicht den Leistungsempfängern zugutekomme. Die Einhaltung gewisser Höchstgrenzen des Kassenvermögens ist daher in den Katalog der Voraussetzungen aufgenommen worden, die von Pensions- und Unterstützungskassen zu erfüllen sind, um in den Genuss der vollen Steuerfreiheit zu gelangen.[4] Entsprechendes gilt für Sterbe- und Krankenkassen. Regelungen zur Einschränkung der Steuerfreiheit im Fall der Überdotierung enthält § 6 KStG, Regelungen zur Einkommensermittlung § 6a KStG.

 

Rz. 25

Dem § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG entsprechende Steuerbefreiungen sind in § 3 Nr. 9 GewStG enthalten.[5]

[1] BStBl I 1975, 22.
[2] Gesetz v. 17.12.1997, BStBl I 1998, 140.
[3] BT-Drs. 7/1281.

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