Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.1 Allgemeines

Rz. 22 Nach § 13 Abs. 2 KStG hat eine von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die steuerpflichtig wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu bewerten sind. Hierdurch werden die stillen Reserven, die zzt. der Steuerbefreiung gebildet worden sind...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.3.2 Gewinn

Rz. 17 Hat die in die Steuerbefreiung eintretende Körperschaft ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt, sind gedanklich eine auf dem Buchführungswerk beruhende Schlussbilanz und eine darauf aufbauende Entstrickungsbilanz zu unterscheiden, ohne dass aber formal zwei Bilanzen aufgestellt werden müssen. In einem ersten Schritt ist e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.3 Anfangsbilanz

Rz. 28 Die in die Steuerpflicht eintretende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf den Tag des Beginns der Steuerpflicht eine Anfangsbilanz aufzustellen. Mit dem Beginn der Steuerpflicht ist nach dem Sinnzusammenhang der Beginn der sich auf alle Einkünfte erstreckenden objektiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG gemeint, weil die steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

2.2.1 Subjektiver Anwendungsbereich Rz. 7 Abs. 1 gilt subjektiv für alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der KSt befreit werden. Erfasst werden damit alle Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 KStG steuerbefreit sein können, zusätzlich Körperschaften, deren Steuerbefreiung auf einem anderen Gesetz beruht (Rz. 11). Rz. 8 Die persönlichen Befreiu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 5.1 Allgemeines

Rz. 46 § 13 Abs. 4 KStG enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind. Die Regelung gilt für Körperschaften, die die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten steuerbegünstigten mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen sowie als besonders förderungswürdig anerkan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.3 Gewinnermittlung

2.3.1 Schlussbilanz Rz. 15 Die in die Befreiung eintretende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. Das Ende der Steuerpflicht bedeutet nach dem Sinnzusammenhang nicht etwa das Ende der subjektiven KSt-Pflicht, sondern das aufgrund der Befreiung eintretende Ende der durch § 1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 34 Durch Gesetz v. 13.9.1993[1] sind die S. 2–10 a. F. angefügt worden, die Sonderregelungen für den Eintritt von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und von Organen der staatlichen Wohnungspolitik in die Steuerpflicht enthalten. Durch Gesetz v. 28.10.1994[2] wurde S. 11 a. F. angefügt. Rz. 34a § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 befreite gemeinnützige Wohnungsunternehmen i. S. d....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.2 Anwendungsbereich

3.2.1 Subjektiver Anwendungsbereich Rz. 23 Abs. 2, der die Folgen bei Erlöschen einer Steuerbefreiung regelt, ist eine spiegelbildliche Vorschrift zu Abs. 1, der die Folgen bei Eintritt einer Steuerbefreiung regelt. Der subjektive Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich somit wie der subjektive Anwendungsbereich des Abs. 1 auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.4 Besteuerung des Schlussgewinns

Rz. 19 Der im Rahmen der Schlussbesteuerung der KSt zu unterwerfende Gewinn setzt sich aus dem letzten laufenden Gewinn, einem etwaigen Übergangsgewinn und dem eigentlichen Entstrickungsgewinn zusammen (Rz. 17). Dieser Gesamtgewinn (Schlussgewinn) unterliegt der tariflichen KSt nach § 23 KStG und der GewSt nach § 7 S. 1 GewStG. [1]mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 31.8.1976[1] als Teil des KStG 1977 eingeführt. Seitdem wurde sie durch folgende Gesetze geändert: Durch Gesetz v. 13.12.1990[2] wurde der Buchwertansatz bei Beginn der Steuerbefreiung in Abs. 4 über Körperschaften, die wissenschaftliche Zwecke und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung verfolgen, hinaus auch Körper...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.5 Umwandlung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft

Rz. 20 Die Anwendung des Abs. 1 setzt voraus, dass die Befreiung von der KSt in der Person der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst eintritt, d. h., dass Identität zwischen dem steuerpflichtigen und dem steuerbefreiten Subjekt besteht. Diese Voraussetzung ist in den Fällen der Verschmelzung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.1 Bewertung mit dem Teilwert in Regelfällen

Rz. 31 Nach § 13 Abs. 3 S. 1 KStG sind die Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 ("Entstrickungsbilanz") und in der Anfangsbilanz i. S. d. Abs. 2 ("Verstrickungsbilanz") mit dem Teilwert anzusetzen. Der Ansatz des Teilwerts beim Ende oder Beginn der Steuerpflicht bewirkt die Abgrenzung des Gewinns, der während der Zeit der Steuerpflicht begründet worden ist u...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Einbezogene Steuerarten

Rz. 158 Das UmwStG erfasst die ESt, KSt und GewSt. Das UmwStG regelt die steuerlichen Folgen einer Umwandlung für die ESt, KSt, GewSt. Die allgemeinen einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelungen werden verdrängt. Das UmwStG bildet einen "eigenständigen und sondergesetzlichen Rechtskreis", der den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften abschließend vorgeht.[1] Steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7.1 Allgemeines

Rz. 65 Gehören Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, so richten sich die Rechtsfolgen bei Beginn oder bei Ende einer Steuerbefreiung ausschließlich nach den Abs. 1–5. Gehören Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sind Sonderregelungen entbehrlich, w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.2.2 Beschränkung des Abzugs der Abschreibungsverluste

Rz. 36 Abs. 3 S. 2 a. F. schließt grundsätzlich die Geltendmachung des Abschreibungsverlusts aus der Vermietung und Verpachtung derjenigen Gebäude und Gebäudeteile aus, die in der Anfangsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs in die Steuerpflicht mit dem Teilwert (= Ausgangswert) angesetzt worden sind. Die Durchführung der Regelung erfordert daher eine getrennte Ermittlung des G...mehr

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Von der gesonderten Festste... / IV. Kein begünstigtes Vermögen und keine Steuerbefreiung?

Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die in diesem Zuge übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung wie e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 6 KStG regelt, welche Folgen eintreten, wenn eine Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse überdotiert ist.[1] § 6 Abs. 1-4 KStG knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG für die Überdotierung von Pensions-, Sterbe- oder Krankenkassen an, während § 6 Abs. 5-5a KStG sowie § 6a KStG im Anschluss an § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG die Überdotierung von Unte...mehr

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Von der gesonderten Festste... / VI. Zusammenfassung und Fazit

Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bzw. -gemeinschaft schließen sich mehrere Personen zusammen und erzielen gemeinsam Überschusseinkünfte – i.d.R. Einkünfte aus VuV oder Kapitalvermögen. Hierbei gelten aufgrund des fehlenden steuerlichen Betriebsvermögens die Grundsätze der Bruchteilsgemeinschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Bewertungsrechtlich werden die Verm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 2.2 Rückwirkende Beseitigung der Steuerpflicht

Rz. 15 Das Gesetz eröffnet den Kassen in § 6 Abs. 2 KStG die Möglichkeit, die partielle Steuerpflicht rückwirkend wieder zu beseitigen. Für das überdotierte Vermögen gilt der Grundsatz der Vermögensbindung nicht, sodass es auf den Träger übertragen werden kann, ohne die Steuerbefreiung der Kasse als Ganzes zu gefährden.[1] Wird jedoch mehr als das überdotierte Vermögen auf d...mehr

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Von der gesonderten Festste... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Marvin Mühlenstädt[*] Die Erbschaft und Schenkung von Wirtschaftsgütern und Schulden inländischer vermögensverwaltender Personengesellschaften und -gemeinschaften zeichnet sich in der Praxis im Vergleich zur Erbschaft und Schenkung von Betriebsvermögen durch mehrere Besonderheiten aus. Diese beginnen bereits bei der gesonderten Feststellung des Werts und ende...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 4 Wegfall der Vermögensbindung

Rz. 33 Soweit das Vermögen einer Kasse wegen Überdotierung der partiellen Steuerpflicht unterliegt, entfällt die Vermögensbindung.[1] Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das begünstigte Vermögen tatsächlich dem begünstigten Zweck zugeführt wird. Soweit die steuerliche Vergünstigung infolge einer Überdotierung entfällt, hat die Vermögensbindung ihre Funktion verlore...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 3.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Abs. 5)

Rz. 19 Auch Unterstützungskassen sind partiell steuerpflichtig, soweit sie überdotiert sind. Überdotiert ist eine Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG, wenn ihr Vermögen das nach § 4d EStG zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 % übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens sind zukünftige Kassenleistungen nicht zu berücksichtigen, weil auf sie kein Rech...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 15. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gem. § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG (Rz. 295 ff.)

Die Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug wurden überarbeitet. Zu unterscheiden ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (i.d.R. Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien) insb. nach der Art des Nachweises, der zur Abstandnahme vom Steuerabzug berechtigt. Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3...mehr

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Von der gesonderten Festste... / V. Möglichkeit der gewerblichen Prägung

Bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG durchzuführen. Hierbei ist eine abschließende Begünstigung i.S.v. §§ 13a, 13b ErbStG ausgeschlossen, da es an begünstigungsfähigem Vermögen fehlt (Halaczinsky in Rössler/Troll, 34. EL 1/2022, § 151 BewG Rz. 27). Dabei ist es fraglich, ob sich durch die Möglichkeit der gewe...mehr

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Von der gesonderten Festste... / I. Einleitung

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften und -gemeinschaften fehlt es an steuerlichem Betriebsvermögen, so dass nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch vielfältige bewertungsrechtliche Besonderheiten innerhalb der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG zu beachten sind. Der Erwerb an einer solchen Gesellschaft bzw. Gemeinschaft gilt als Erwerb...mehr

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Verbindlichkeiten im Abschl... / 4.9.3 Besonderheiten bei der Umsatzsteuer

Rz. 73 Hinsichtlich der Umsatzsteuer können sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten Besonderheiten ergeben. Praxis-Beispiel Der Vermieter des Lagergebäudes im vorstehenden Beispiel ist Unternehmer. Er verzichtet auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG. Für die Miete vom 1.11.01 bis 31.1.02 schickt der Vermieter der U-GmbH am 25.1.02 folgende Rechnung:mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitsmittel und Arbeitskl... / 5 Typische Berufskleidung: Was dazu zählt

Als typische Berufskleidung gelten regelmäßig Kleidungsstücke, die aufgrund Beschaffenheit als Arbeitsschutzkleidung für eine Berufstätigkeit gelten, durch die Anbringung eines Firmenemblems eine objektive berufliche Funktion erhalten oder z. B. eine uniformmäßige Beschaffenheit vorweisen und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, Steuerfrei ist nicht nur die Gestel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BStBl. I 2020, 127) Rz. 2 1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019 [...] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen [1] [...] Artikel 1 Änderung der Ab...mehr

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ZErb 10/2022, Gedanken zu einer Reform der Reform der Erbschaftsbesteuerung erbender Ehe- und eingetragener Lebenspartner

Der Verfasser sieht eine europaweite Tendenz, die Erbschaftsteuer ganz oder für Ehe- und eingetragene Lebenspartner abzuschaffen. In Deutschland sei das derzeit kaum mehrheitsfähig. Die Besteuerung von Ehe- und Lebenspartnern sei jedoch (erneut) reformbedürftig. Für diese Reform wird eine Neustruktur vorgestellt, die auf die grundrechtlich angreifbare Steuerfreiheit des Fami...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Steuerabzug trotz Steuerfreistellung nach DBA (§ 48d Abs 1 S 1, 5 EStG)

Rn. 17 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Nach § 48d Abs 1 S 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer auch dann anzuwenden, wenn die Einkünfte aus der Bauleistung nach den Regeln des DBA im Inland nicht zu besteuern sind. Das Gleiche gilt, wenn die Einkünfte nach dem DBA vom Steuerabzug freigestellt sind oder der Steuerabzug nach...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Rechtslage zwischen VZ 2009 und VZ 2013

„ 1 Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkommen ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. 2 Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung. 3 § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.” Rz. 329 [Autor/Stand] Einkommensermittlung nach dem KStG. Das Einkommen der Familienstiftung war nach den für juris...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 491 [Autor/Stand] Allgemeiner Inhalt. Abs. 11 nimmt Zuwendungen der Stiftung an die "Personen im Sinne des Abs. 1" von der Besteuerung aus. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung.[2] Insoweit, als Einkünfte der Stiftung nach § 15 bereits zugerechnet wurden, soll die Auskehrung entsprechender Beträge an die Berechtigten nicht noch einmal der E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 707 [Autor/Stand] Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerverfahren erfolgt im Wege der – von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheidenden – Amtshilfe. Neben den Regelungen zur Teilnahme von Beamten eines Staates an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat oder zur Zustellung von Dokumenten und Schriftstücken im Ausland betrifft die in der Praxis bedeutsam...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Anrechnung und Abzug von Steuern auf Zuwendungen (Satz 2)

Rz. 511 [Autor/Stand] Allgemeines. Der neue Satz 2 bestimmt – neben Abs. 5 – eine weitere indirekte Anrechnung ausländischer Steuern. Betroffen sind jene Steuern, die im Ausland auf die Zuwendungen der Stiftung nach Satz 1 erhoben werden. Eine direkte Anrechnung diese ausländischen (Quellen-) Steuern in Deutschland scheitert daran, dass die Zuwendungen durch Satz 1 steuerfre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zum übrigen Recht

Rn. 12 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 In § 50d EStG existiert eine vergleichbare Regelung für Dividenden, Zinsen und Lizenzen. Für die Auslegung des § 48d EStG kann zT auf die Rspr zu § 50d EStG zurückgegriffen werden. Rn. 13 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 § 48d Abs 2 EStG bestimmt einen Vorrang der in § 48d Abs 2 EStG getroffenen Zuständigkeitsregel im Verhältnis zu der Regelung in ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Steuerfreiheit von Zuwendungen (Satz 1)

„(11) 1 Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, ...” Rz. 496 [Autor/Stand] Zuwendungen. Da Abs. 11 nur für die Besteuerung des Einkommens der Destinatäre Anwendung findet (vgl. zu den erfassten Steuerarten näher Rz. 499), erscheint die Verwendung des Begriffs "Zuwendung" unglücklich. Im Einkommenst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Unternehmensstiftung (Abs. 3)

"(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer ..." Rz. 171 [Autor/Stand] Allgemeines. § 15 Abs. 3 erweitert fiktiv den Begriff der Familienstiftung in zwei Richtungen, die nicht unmittelbar etwas miteinander zu tun haben: Zum einen in die Richtung bestimmter Stiftungen, die unternehmensbezogen gegründet wurden (vgl. Rz. 172 ff.).[2] Zum andere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Haftung des Leistungsempfängers (§ 48d Abs 1 S 6 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Durch § 48d Abs 1 S 6 EStG stellt der Gesetzgeber klar, dass sich der Leistungsempfänger im Haftungsverfahren nicht darauf berufen kann, dass die Einkünfte des Leistenden aufgrund von DBA-Regeln im Inland nicht der Besteuerung u...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Zurechnungsgegenstand: Vermögen und Einkünfte (Satz 1)

a) Vermögen „(1) [1] Vermögen ...” Rz. 101 [Autor/Stand] Zweck und Reichweite der Vermögenszurechnung. § 15 liegt das systematische Verständnis zugrunde, Vermögen zwecks Erhebung von VSt[2] und die Einkünfte zwecks Erhebung von Ertragsteuern zuzurechnen.[3] Die Zurechnungen nach § 15 wirken sich in diesem Sinne beim Stifter bzw. bei den Bezugs- oder Anfallsberechtigten auf die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inanspruchnahme des Leistungsempfängers

Rn. 63 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (kritisch: Diebold, DStR 2002, 1336). Zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen). Der Abzugsbetrag ist "nicht" oder "zu niedrig" abgeführt, wenn er nicht dem gesetzlich angeordneten Einbehalt gemäß § 48 Abs 1...mehr

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Lizenzschranke – ABC IntStR / 4 Beratungshinweise

Durch den Verweis auf § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 AStG (§ 4j Abs. 2 S. 4 EStG) kommt es bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung nicht auf die rechtlich geschuldete, sondern auf die tatsächlich erhobene und abgeführte Steuer an. Dies ist bei den zu erfüllenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen, um zu verhindern, aus formalen Gründen in den Anwendungsbereich der Regelungen zu f...mehr

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Umsatzsteuerbefreiung: Opti... / 5 Veräußerung eines Grundstücks

Veräußert ein Unternehmer ein Grundstück oder ist ein Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens versteigert worden, sieht das Gesetz bestimmte zusätzliche formelle Vorschriften vor[1]. Verzichtet der Unternehmer im Rahmen der Veräußerung oder Zwangsversteigerung auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz...mehr

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Umsatzsteuerbefreiung: Opti... / 1 Umsatzsteuerbefreiung und Vorsteuerabzug

Erbringt ein Unternehmer im Inland eine Lieferung oder Leistung gegen Entgelt, unterliegt diese regelmäßig als steuerbare Lieferung bzw. Leistung der Umsatzsteuer. Allerdings gibt das Umsatzsteuergesetz auch zahlreiche Steuerbefreiungen in § 4 UStG vor, so dass nicht auf jede steuerbare Lieferung oder Leistung die Umsatzsteuer auch tatsächlich zu erheben ist. So sind auch Fina...mehr

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Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund eines Tarifvertrags

Leitsatz 1. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft sind nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei. 2. Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG verletzt insoweit nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Normenkette § 3 Nr. 1 Buchst. d, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ...mehr

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Besteuerung eines Promotionsstipendiums

Leitsatz 1. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbrin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Verlagerung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer

Rz. 24 § 25 Abs. 2 UStG ist der eigentliche Kern der Sonderregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: Die Steuerschuld für die Lieferung des zweiten Unternehmers in der Reihe an den letzten Abnehmer wird auf diesen verlagert (sog. Reverse Charge).[1] Damit wird erreicht, dass sich der zweite Unternehmer in dem Mitgliedstaat des letzten Abnehmers, in welchem die L...mehr

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Reservist der US-Streitkräfte fällt unter Steuerbefreiung nach dem NATOTrStat

Leitsatz Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Bezüge eines in Deutschland tätigen Reservisten der US-Streitkräfte hierzulande von der Einkommensteuer befreit sind. Das Gericht verwies auf eine Steuerbefreiung nach dem NATOTrStat, die für Truppenmitglieder und ziviles Gefolge gilt. Sachverhalt Der Kläger war ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der bereits seit 2009 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 25.3.1 Konzernsachverhalte

Rz. 574 § 7 Abs. 8 S. 2 ErbStG ordnet an, dass Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften freigebig sind, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind, d. h. in der Absicht getätigt werden, die Gesellschafter der empfangenden Kapitalgesellschaft zu bereichern, und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 25.3.2 Weitere Anwendungsfälle

Rz. 579 § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG ist nicht erfüllt, wenn der unmittelbare Alleingesellschafter eine natürliche Person ist und Wirtschaftsgüter in die Kapitalgesellschaft verdeckt einlegt. (Beispiel: Herr A ist zu 100 % Gesellschafter der A-GmbH und leistet eine Bareinlage in die Kapitalrücklage des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Denn Herr A ist zugleich Zuwendender und Bedachter, Zu...mehr

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Tarifierung von Vanille-Oleoresin und der Aromenbegriff im Branntweinsteuerrecht

Leitsatz 1. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegenüber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidiär. 2. Vanille-Oleoresin der Unterpos. 13...mehr