Als typische Berufskleidung gelten regelmäßig Kleidungsstücke,

  • die aufgrund Beschaffenheit als Arbeitsschutzkleidung für eine Berufstätigkeit gelten,
  • durch die Anbringung eines Firmenemblems eine objektive berufliche Funktion erhalten oder
  • z. B. eine uniformmäßige Beschaffenheit vorweisen und
  • deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist,

Steuerfrei ist nicht nur die Gestellung, sondern auch die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber.[1] Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 31 EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach

  • Unfallverhütungsvorschriften,
  • Tarifvertrag oder
  • Betriebsvereinbarung

einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Barvergütung abgelöst wird.

Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist beispielsweise betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhaft ist.

 
Praxis-Beispiel

Kauf von Berufskleidung durch Arbeitnehmer

Hans Groß ist tarifvertraglich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Berufskleidung zur Verfügung zu stellen. Er übernimmt den Einkauf nicht selbst, da es für ihn schwierig ist, die Kleidung in der jeweils passenden Größe zu finden. Er gibt einen finanziellen Rahmen vor, der bei 600 EUR zzgl. Umsatzsteuer liegt.

Der Kauf der Berufskleidung durch seine Arbeitnehmer hat einen betrieblichen Grund, der eine Barablösung zulässt. Einer seiner Mitarbeiter kauft entsprechende Arbeitskleidung und gibt Hans Groß die Rechnung über 696 EUR brutto.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 600 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 696
1576/1406 abziehbare Vorsteuer 19 % 96      
 
Praxis-Tipp

Für DATEV-Nutzer

Bei Anwendung des Steuerschlüssels (9) erfolgt die automatische Buchung der Vorsteuer.

Als Berufs- bzw. Arbeitskleidung wurden von den Finanzgerichten bisher z. B. anerkannt:

  • Uniformen, z. B. von Polizei, Militär, Grenzschutz und Bahn.[2]
  • Amtstrachten, z. B. von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern.[3]
  • Cut eines Empfangschefs.[4]
  • Mit Posthorn gekennzeichnete Kleidung eines Postbeamten.[5]
  • Sportkleidung mit Rangabzeichen.[6]
  • Typische Arztkittel, z. B. Arztjacken.[7]
  • Schwarzer Anzug bei Geistlichen.[8]

     
    Hinweis

    Was bei Kleidung mit Firmenlogo gilt

    Ist Kleidung mit einem Firmenlogo besonders gekennzeichnet, steht nach ständiger Rechtsprechung auch hier das eigenbetriebliche Interesse im Vordergrund, sodass die Gestellung der Kleidung als typische Berufskleidung steuerfrei nach § 3 Nr. 31 EStG erfolgen kann.

    Beispiel:

    Die Einzelwarenhändlerin Lotti stattet ihre Mitarbeiter für die Geschäftszeit mit T-Shirts aus, auf welchen das Firmenlogo abgedruckt ist.

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