Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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§ 49 Sachverständiger / A. Notwendigkeit der Hinzuziehung

Rz. 1 Der Sachverständige ist zwar nur Gehilfe des Richters; bestimmte Fragen kann dieser aber ohne sachverständige Beratung nicht entscheiden, so z.B. die Frage der Schuldfähigkeit oder der Rückrechnung bei Alkoholdelikten, vor allem aber technische Fragen wie Geschwindigkeitsrückrechnung anhand von Bremsspuren, Fehlerquellen noch nicht standardisierter Messverfahren, Verme...mehr

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§ 19 Zeugen / I. Zusammenhängender Bericht des Zeugen

Rz. 47 Der Zeuge (wie im Übrigen auch der Angeklagte) hat das Recht, im Zusammenhang zu berichten, ohne durch Zwischenfragen gestört zu werden (§ 69 StPO). Deshalb muss der Verteidiger einschreiten, wenn der Vorsitzende den ohne abzuschweifen berichtenden Zeugen unterbricht. Das ist nämlich eine häufig zu beobachtende Unsitte gerade von Richtern, die den Zeugen zu dem für si...mehr

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§ 18 Einlassung / 2. Zeitpunkt

Rz. 7 Dem Verteidiger muss umfassende Akteneinsicht gewährt werden. Dies gilt auch in Bußgeldsachen (OLG Celle DAR 2012, 217; KG DAR 2013, 211). Sind nach der Akteneinsicht des Verteidigers weitere Beweismittel zu den Akten gelangt, muss das Gericht die Verteidigung hierauf ausdrücklich hinweisen (BGH StV 2001, 4; NZV 2017, 549). Rz. 8 Im Übrigen ist es vorrangig Sache des Ve...mehr

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§ 19 Zeugen / 2. Richterliche Vernehmung

Rz. 43 Die in einer richterlichen Vernehmung und nach ordnungsgemäßer Belehrung gemachten Angaben können dagegen nach bisher einhelliger Meinung auch im Falle anschließender Aussageverweigerung durch Vernehmung des Richters (BGHSt 22, 219; 45, 342; 57, 254 [256]), nicht aber durch Vernehmung anderer bei der Zeugenvernehmung anwesender Personen (BGHSt 13, 394) verwertet werde...mehr

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§ 20 Geschwindigkeitsübersc... / 3. Rechtswidrige oder unsinnige Verkehrszeichen

Rz. 27 Da das Verkehrsgeschehen klar und eindeutig geregelt sein muss, kann es nicht einzelnen Kraftfahrern überlassen werden, ob sie Verkehrszeichen als rechtswidrig oder sinnlos beurteilen und deshalb meinen, ihnen keine Folge leisten zu müssen. Vielmehr kann der Betroffene ein solches von ihm als rechtwidrig oder unsinnig angesehenes Verkehrszeichen nur im Verwaltungsrech...mehr

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§ 20 Geschwindigkeitsübersc... / 3. Toleranzstrecken

Rz. 19 Literatur zu Toleranzstrecken: Weigel, "Richtlinien der Bundesländer", DAR 2017, 222. Wenn auch die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit jeweils ab Beginn des Begrenzungsschildes gilt, schreiben die jeweiligen Landespolizeirichtlinien, da Polizei Ländersache ist, von Land zu Land unterschiedliche Toleranzstrecken vor, in denen Geschwindigkeitsmessungen nicht durchgefü...mehr

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§ 58 Sperre für die Erteilu... / IV. Tipp: Rücknahme von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelf

Rz. 33 Die Anrechnungsvorschrift des § 69a Abs. 5 S. 2 StGB ist vor allem bei der Rücknahme des Einspruches gegen einen Strafbefehl, der Rücknahme der Berufung oder der Revision sowie deren Verwerfung von Bedeutung, da dann die Sperrfrist ab der letzten tatrichterlichen Überprüfung zählt. Rz. 34 Die Vorschrift gilt beim Strafbefehl entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verkü...mehr

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§ 30 Einspruch sowie Überle... / F. Einspruchsbeschränkung

Rz. 31 Früher konnte im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Einspruch nur auf einzelne Taten, nicht aber auf einzelne Beschwerdepunkte wie z.B. die Höhe der Geldbuße oder die Kostenfolge beschränkt werden (OLG Hamm DAR 1974, 277). Rz. 32 Nach der Neuregelung des § 67 Abs. 2 OWiG kann – sofern im Bußgeldbescheid nicht die notwendigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatsei...mehr

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§ 22 Abstandsmessung / B. Messverfahren

Rz. 7 Die in der Praxis häufigsten Messverfahren sind das Brückenabstandsmessverfahren mit Traffipax oder Distanova (OLG Frankfurt DAR 1978, 169), bzw. Auswertungssoftware (OLG Stuttgart DAR 2007, 657), das Videoabstandsmessverfahren (VAMA, OLG Hamburg NZV 1994, 120; OLG Saarbrücken VRS 118, 268), VKS (OLG Dresden DAR 2005, 637) bzw. BAMAS (OLG Karlsruhe NStZ RR 2011, 61) od...mehr

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§ 34 Rechtsbeschwerde / b) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Rz. 18 Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur erforderlich, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung, vor allem der des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks, entstehen würden. Besteht dagegen zu der aufgeworfenen Frage bereits eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung oder handelt es sich lediglich um einen im Zusa...mehr

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§ 54 Geldstrafe / IV. Verminderte Schuldfähigkeit, §§ 21, 49 StGB

Rz. 18 Im Gegensatz zum 3. Senat, war der 4. BGH-Strafsenat der Auffassung, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung zwingend zugunsten des Täters zu berücksichtigen ist, auch wenn die Frage der Strafrahmenverschiebung im Ermessen des Richters steht (BGH NZV 2006, 431; NStZ 2016, 670). Den Streit zwischen den BGH-Senaten hat der große Senat dahingehend en...mehr

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§ 58 Sperre für die Erteilu... / F. Vorzeitige Aufhebung bzw. nachträgliche Verkürzung, § 69a Abs. 7 StGB

Rz. 37 Tatsachen, die nach Erlass des Urteils eingetreten sind, können zu einer vorzeitigen Aufhebung der Sperre führen, sofern es sich um erhebliche Umstände handelt. Zu beachten ist allerdings, dass es sich dabei um einen Ausnahmefall handelt, so dass eine genaue Prüfung der vorgebrachten Tatsachen notwendig ist (OLG Hamm NZV 2007, 250). Rz. 38 Grund zur Verkürzung können a...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8 Literaturhinweise

Schnitger: Weitere Maßnahmen zur BEPS-Gesetzgebung in Deutschland, IStR 2017, 214 Ott: Die Umwandlung in der Unternehmensnachfolge – Aktuelle Steuerrechtliche Probleme beim Rechtsformwechsel, Stbg 2017, 105 Ditz/Quilitzsch: Die Änderungen im internationalen Steuerrecht durch das Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz, DStR 2017, 281 Liekenbrock: § 50i EStG reloaded! Was ist nun zu tun? DS...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1 Zuweisung des Besteuerungsrecht

Bei der grenzüberschreitenden Beteiligung an Personengesellschaften ergibt sich vorab die Frage der Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den sog. Zuweisungsartikeln der DBA, den Art. 6 – 21 OECD-MA. Bei einem originär gewerblich tätigen Unternehmen ergibt sich das Besteuerungsrecht regelmäßig aus dem Artikel für "Unternehmensgewinne". Der entsprechende Art. 7 Abs. 1 OECD-MA l...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.2 Spruchrichterprivileg

Eine Amtshaftung für Rechtsfehler in der Rechtsprechungstätigkeit von Richtern ist in der deutschen Rechtsordnung nur unter sehr strengen Voraussetzungen vorgesehen.[1] Wegen des sog. Spruchrichterprivilegs[2] des § 839 Abs. 2 BGB kommt bei einem Urteil in einer Rechtssache ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn die (vorsätzlich begangene) Amtspflichtverletzung straf...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.1 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts

Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff).[1] Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff.[2] Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausüb...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.3 Haftung der EU-Staaten für judikatives Unrecht

In Deutschland gilt das Spruchrichterprivileg, wonach Richter (und damit der Staat) nur wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden können, wenn ein Urteil oder eine urteilsähnliche Entscheidung gleichzeitig eine Straftat darstellt. Der EuGH hat jedoch in der Rechtssache Gerhard Köbler gegen die Republik Österreich die Staatshaftung bei einem Verstoß gegen E...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5 Haftung auf europäischer Ebene

Die unionsrechtliche Haftung der Mitgliedsstaaten ist nicht ausdrücklich geregelt, d. h. eine unmittelbare ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch von Privaten gegen die Mitgliedsstaaten der EU auf Ersatz der Schäden, die ihnen aus Unionsrechtsverstößen der Mitgliedsstaaten erwachsen, kennt das Unionsrecht nicht.[1] Der EuGH stützt die gemeinschaftsrechtliche Staatsh...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.4.3 Fehlerhafte Rechtsanwendung

Der Amtsträger hat die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden.[1] Dazu muss er alle üblichen Erkenntnisquellen ausnutzen: ESt- Richtlinien und Hinweise, Veröffentlichung im BStBl. oder in anderen Fachzeitschriften, Verfügung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.2 Persönliche Befangenheitsgründe

Rz. 30 Ablehnungsgründe können sich daher zunächst aus der persönlichen Beziehung des Richters zum Verfahrensgegenstand oder zu einem Beteiligten ergeben. Dies können freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen des Richters zu einem der Beteiligten oder zum Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten sein. Gleiches gilt im umgekehrten Falle eines feindseligen oder s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.3 Tätigkeits- und verhaltensbezogene Befangenheitsgründe

Rz. 34 Die Besorgnis der Befangenheit wird sich in vielen Fällen vor allem aus der Tätigkeit und dem Verhalten der betroffenen Gerichtsperson ergeben. So können insbesondere unsachliche und unangemessene Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie deutlich machen, dass eine Trennung zwischen Person und Sache nicht mehr gewährleistet ist.[1] Dies gilt auch da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.1 Entscheidung über ein zulässiges Ablehnungsgesuch

Rz. 55 Ist das Ablehnungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich, hat nach § 45 Abs. 1 ZPO der Senat des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört[1], hierüber zu entscheiden und zwar unter Ausschluss des betroffenen Richters. An dessen Stelle tritt zunächst sein geschäftsplanmäßiger Vertreter.[2] Der Beschluss ergeht beim FG grundsätzlich in der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Inhalt und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 Zum wesentlichen Inhalt des Rechtsstaatsprinzips[1] gehören die Objektivität und die Unparteilichkeit eines jeglichen staatlichen Verfahrens. Verfassungsrechtlich abgesichert wird dies u. a. durch das Gebot der Unabhängigkeit der Richter[2] und das Recht auf den gesetzlichen Richter. [3] Dies bedeutet zunächst, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regeln darüber besteh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.3 Verfahrensrechtliche Auswirkungen der (Selbst-)Ablehnung

Rz. 63 Bereits mit Eingang des Ablehnungsgesuchs oder der Selbstablehnungsanzeige besteht zunächst ein eingeschränktes Mitwirkungsverbot. Die betroffene Gerichtsperson darf nach § 47 Abs. 1 ZPO vor Erledigung des Gesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies sind z. B. sitzungspolizeiliche Anordnungen und die Durchführung eines Beweissicherungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.6 Mitwirkung an der Vorentscheidung

Rz. 16 Ausgeschlossen ist ein Richter in einem Verfahren nach § 41 Nr. 6 ZPO auch, wenn er in der Sache in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass von kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.3 Mitwirkung am Verwaltungsverfahren

Rz. 21 In Ergänzung zu § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 41 Nr. 4 und Nr. 6 ZPO ist nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Amts als Richter, ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Vorschrift soll verhindern, dass jemand als Richter über eine Sache entscheidet, über die er bereits im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.2 Individualisierung des Ablehnungsgesuchs

Rz. 48 § 51 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO ermöglichen nur eine individuelle Ablehnung einer Gerichtsperson, d. h. eine Ablehnung aus Gründen, die in deren Person liegen. Zur damit erforderlichen Konkretisierung des Ablehnungsgrundes bedarf es zwar nicht zwingend einer namentlichen Nennung der betroffenen Gerichtsperson, insbesondere wenn dies den Beteiligten nicht möglich ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.1 Beteiligtenstellung

Rz. 10 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter von der Ausübung seines Richteramtes in einem Verfahren ausgeschlossen, in dem er selbst Partei ist oder in dem er zu einem Beteiligten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Die Regelung ist Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.1 Formale Anforderungen an das Ablehnungsgesuch

Rz. 43 Die Befugnis zur Ablehnung steht nach § 42 Abs. 3 ZPO nur den Beteiligten i. S. d. § 57 FGO zu. Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten hat daher kein eigenes Ablehnungsrecht, auch nicht in Bezug auf solche Befangenheitsgründe, die sich aus dem Verhältnis des Richters zu seiner Person ergeben.[1] Rz. 44 Da das Ablehnungsgesuch eine Prozesshandlung ist, müssen zunä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

Rz. 27 Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist[1] oder sich selbst als befangen ansieht.[2] Andererseits reicht eine rein subjektive Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Zweck und Wirkung

Rz. 5 Sinn und Zweck der Ausschließung ist die Sicherstellung eines sachlich neutralen (objektiven) und daher unparteiischen Verfahrens. Von der Mitwirkung in einem Gerichtsverfahren sollen daher all diejenigen ausgeschlossen sein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Bei Vorliegen eines der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Vorschriften des § 51 FGO i. V. m. § 41 ZPO sowie ergänzend des § 51 Abs. 2 FGO regeln, in welchen Fällen ein Richter in einem bestimmten Verfahren von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Aufzählung dieser relativen Ausschließungsgründe ist abschließend.[1] Die Ausschließung beruht in diesen Fällen entweder auf der Beziehung der Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.5 Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung

Rz. 15 Ist ein Richter in der Sache (d. h. zu demselben Sachverhalt, aber nicht notwendig in demselben Prozess) als Zeuge oder Sachverständiger tatsächlich vernommen worden[1], ist er nach § 41 Nr. 5 ZPO von der Mitwirkung in einem Verfahren dieser Sache ausgeschlossen. Die Regelung beruht auf der Unvereinbarkeit von Richteramt und Zeugenstellung.[2] Ein Antrag auf Vernehmun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Ausschließung von Gerichtspersonen

Rz. 4 Die Regelungen des § 51 FGO i. V. m. §§ 41 – 49 ZPO unterscheiden zwischen den Ausschließungsgründen, die dem Richter kraft Gesetzes die Befugnis zur Amtsausübung entziehen, und solchen Gründen, die den Beteiligten das Recht geben, einen Richter abzulehnen. 2.1 Zweck und Wirkung Rz. 5 Sinn und Zweck der Ausschließung ist die Sicherstellung eines sachlich neutralen (objek...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.4 Vertreterstellung

Rz. 14 Des Weiteren ist ein Richter nach § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Streitsache als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Maßgebend ist die Identität des Streitgegenstands.[1] Durch den Ausschluss soll die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Ablehnungsgründe

Rz. 26 Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann eine Gerichtsperson zunächst sowohl in Fällen der Ausschließung kraft Gesetzes als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Darüber hinaus kommt nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FGO eine Ablehnung in Betracht, wenn von der Mitwirkung der Gerichtsperson die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.2 Selbstablehnung

Rz. 53 Es gehört zu den Amtspflichten eines Richters, dass er dem Gericht das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds oder das Vorliegen einer Situation anzeigt, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.[1] Über diese Selbstablehnungsanzeige hat nach § 48 ZPO ebenfalls das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht zu entscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Rechtsmittel

Rz. 67 Gegen einen dem Gesuch stattgebenden Beschluss ist nach § 46 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Abweichend von § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO können nach § 128 Abs. 2 ZPO aber auch das Gesuch zurückweisende Beschlüsse seit 2001 nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.[1] Rz. 68 Will der Beteiligte die Zurückweisung nicht akzeptieren, muss er im Rahmen einer geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.3 Verfahren eines Angehörigen

Rz. 12 Ein Ausschließungsgrund besteht zudem nach § 41 Nr. 3 ZPO , wenn der Richter mit einem Beteiligten i. S. d. § 57 FGO in gerader Linie verwandt[1] oder verschwägert[2], in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Hierunter fällt auch die durch Adoption nach §§ 1754ff. BGB begründete Verwandtschaft.[3] Rz. 13 Gleic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.7 Überlange Gerichtsverfahren

Rz. 19 Ferner ist ein Richter (am BFH) nach § 41 Nr. 7 ZPO [1] von der Mitwirkung in Sachen überlanger Verfahrensdauer ausgeschlossen, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Da im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 155 Satz 2 FGO nur der BFH zur Entscheidung über Entschädigungsklag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Zweck und Wirkung der Ablehnung

Rz. 25 Auch die Ablehnung dient den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtsverfahrens. Im Unterschied zur Ausschließung führt jedoch nicht bereits das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds zum (endgültigen) Mitwirkungsverbot des betroffenen Richters, sondern grundsätzlich erst die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten. Das Vorliegen eines Able...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1.3 Verlust des Ablehnungsrechts

Rz. 50 Lassen sich die Beteiligten in die Verhandlung ein oder stellen Anträge, ohne den ihn bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, hat dies nicht nur nach § 43 ZPO den Verlust des Ablehnungsrechts, sondern auch den Verlust eines etwaigen Rügerechts im Rechtsmittelverfahren zur Folge.[1] Ein danach angebrachtes Ablehnungsgesuch ist unzulässig.[2] Ein "Einlassen" in eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.2 Verfahren des Ehegatten oder Lebenspartners

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 2 und Nr. 2a ZPO ist ein Richter ferner von einem Verfahren ausgeschlossen, in dem sein Ehegatte oder Lebenspartner Beteiligter i. S. v. § 57 FGO ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit anderen Verfahrensteilnehmern, z. B. dem Prozessbevollmächtigten oder dem gesetzli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.8 Mediation

Rz. 20 Schließlich besteht nach § 41 Nr. 8 ZPO [1] ein Ausschließungsgrund für Sachen, in denen ein Richter an einem Mediationsverfahren oder in einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Dem liegt der Gedanke der Trennung von gerichtsinterner, auf freiwilliger Basis beruhender Mediation und endgültiger Streitentscheidung zugrunde.[2] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.1 Ablehnungsgesuch

Rz. 42 Das Ablehnungsgesuch ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht anzubringen, dem der abgelehnte Richter angehört; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Dabei ist der Ablehnungsgrund nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 3.3.1.1 Formale Anforderungen an das Ablehnungsgesuch Rz. 43 Die Befugnis zur Ablehnung steht n...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 4 Kein Rechtsanspruch auf Entlastung

Geschäftsführer haben keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Sie können deshalb die Gesellschafter nicht zwingen – auch nicht gerichtlich –, sie zu entlasten. Der Grund: Kein Richter kann beurteilen, ob GmbH-Geschäftsführer die Geschäfte tatsächlich zweckmäßig, ordentlich und erfolgreich geführt haben. Das können nur die Gesellschafter. Auch das Vertrauen für die weitere Täti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.2 Verfahren im Falle eines rechtsmissbräuchlichen oder sonst unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Rz. 62 Ist ein Richterablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, bedarf es weder eines gesonderten Beschlusses noch einer vorherigen dienstlichen Anhörung der betroffenen Richter. In diesem Fall kann das Gericht in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung und in den Gründen der Hauptsacheentscheidung über das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Art. 103 Abs. 2 GG im Steuerstrafrecht

Rz. 12 Aus Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 49 Abs. 1 EU-GrCh ergibt sich das sog. Gesetzlichkeitsgebot. Nach dem Grundsatz nullum crimen sine lege (kein Verbrechen ohne Gesetz) kann eine Tat einerseits nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Diese Garantie findet sich ferner in Art. 7 EMRK. Andererseits muss gem. Art. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3 Verfahren und Entscheidung

Rz. 54 Das Ablehnungsverfahren beginnt mit der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs [1] oder einer Selbstablehnungsanzeige.[2] Es ist ein selbständiges Zwischenverfahren, außerhalb dessen die Befangenheitsbesorgnis nicht geltend gemacht werden kann.[3] Innerhalb dessen erfolgt zunächst noch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine Prüfung der Zulässigkeit des Befangenheit...mehr

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zfs 03/2020, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen:

"…" [8] Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des BG kann ein Anspruch des Kl. auf Ersatz der streitigen Beilackierungskosten nicht verneint werden, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. [9] 1. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom...mehr