Rz. 43

Die in einer richterlichen Vernehmung und nach ordnungsgemäßer Belehrung gemachten Angaben können dagegen nach bisher einhelliger Meinung auch im Falle anschließender Aussageverweigerung durch Vernehmung des Richters (BGHSt 22, 219; 45, 342; 57, 254 [256]), nicht aber durch Vernehmung anderer bei der Zeugenvernehmung anwesender Personen (BGHSt 13, 394) verwertet werden.

 

Achtung: Qualifizierte Belehrung

Der zweite Strafsenat will dagegen die Verwertung einer früheren Zeugenaussage durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur zulassen, wenn der Zeuge qualifiziert belehrt worden war, also nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch darüber, dass seine Aussage ggf. in einem weiteren Verfahren verwertet werden kann (BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 2 StR 656/13).

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