Rz. 7
Dem Verteidiger muss umfassende Akteneinsicht gewährt werden. Dies gilt auch in Bußgeldsachen (OLG Celle DAR 2012, 217; KG DAR 2013, 211). Sind nach der Akteneinsicht des Verteidigers weitere Beweismittel zu den Akten gelangt, muss das Gericht die Verteidigung hierauf ausdrücklich hinweisen (BGH StV 2001, 4; NZV 2017, 549).
Rz. 8
Im Übrigen ist es vorrangig Sache des Verteidigers zu entscheiden, wann er (außerhalb der Hauptverhandlung) eine Akteneinsicht für notwendig hält. Auch auf einen wiederholten Antrag hin muss ihm Akteneinsicht gewährt werden. Wird ihm dies versagt, kann dies die Ablehnung des erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (OLG Zweibrücken StraFo 1997, 17).
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