Rz. 47

Der Zeuge (wie im Übrigen auch der Angeklagte) hat das Recht, im Zusammenhang zu berichten, ohne durch Zwischenfragen gestört zu werden (§ 69 StPO). Deshalb muss der Verteidiger einschreiten, wenn der Vorsitzende den ohne abzuschweifen berichtenden Zeugen unterbricht. Das ist nämlich eine häufig zu beobachtende Unsitte gerade von Richtern, die den Zeugen zu dem für sie schon feststehenden Ergebnis lotsen wollen.

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