Rz. 31

Früher konnte im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Einspruch nur auf einzelne Taten, nicht aber auf einzelne Beschwerdepunkte wie z.B. die Höhe der Geldbuße oder die Kostenfolge beschränkt werden (OLG Hamm DAR 1974, 277).

 

Rz. 32

Nach der Neuregelung des § 67 Abs. 2 OWiG kann – sofern im Bußgeldbescheid nicht die notwendigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite fehlen (OLG Jena DAR 2001, 323) – der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (OLG Oldenburg DAR 2016, 472; OLG Bamberg zfs 2018, 114), so z.B. auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt (BayObLG NZV 1999, 524; OLG Hamm zfs 2000, 416; OLG Rostock NZV 2002, 137) oder auf bestimmte Beschwerdepunkte wie z.B. die Höhe der Geldbuße (BayObLG NZV 1999, 51) oder die unterlassene Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 25 Abs. 2a StVG) bei der Vollstreckung des Fahrverbotes (OLG Düsseldorf NZV 1999, 50), nicht aber (wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße) auf das Fahrverbot allein (BayObLG NZV 2000, 50; Thüringer OLG DAR 2007, 157).

Eine auf die Rechtsfolgen erklärte Beschränkung bleibt auch dann wirksam, wenn das Gericht den Betroffenen fehlerhaft wegen tatmehrheitlich begangener Taten anstatt einer tateinheitlich begangenen verurteilt hat (OLG Köln zfs 2017, 417).

 

Rz. 33

 

Tipp: Einspruchsbeschränkung zur Verhinderung einer Vorsatzverurteilung

Mit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen geht der häufig von Richtern als Druckmittel gebrauchte Hinweis auf eine mögliche Vorsatzverurteilung ins Leere, denn nach der Einspruchsbeschränkung ist eine Vorsatzverurteilung nicht mehr möglich (OLG Bamberg DAR 2008, 33; DAR 2016, 470).

 

Tipp: Nur mit entsprechender Vollmacht

Der Verteidiger kann eine Beschränkung (oder auch eine Rücknahme) des Einspruches wirksam nur erklären, wenn er über eine Vollmacht verfügt, die das ausdrücklich zulässt.

Die allgemeine Verteidigungsvollmacht genügt hierfür nicht (OLG Bamberg zfs 2018, 588).

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