Rz. 27

Da das Verkehrsgeschehen klar und eindeutig geregelt sein muss, kann es nicht einzelnen Kraftfahrern überlassen werden, ob sie Verkehrszeichen als rechtswidrig oder sinnlos beurteilen und deshalb meinen, ihnen keine Folge leisten zu müssen. Vielmehr kann der Betroffene ein solches von ihm als rechtwidrig oder unsinnig angesehenes Verkehrszeichen nur im Verwaltungsrechtsweg anfechten. Das im Verkehrsschild verkörperte Gebot hat er jedoch zu achten (OLG Celle DAR 2011, 597), wenn auch eine unzweckmäßige oder gar irreführende Gestaltung (s. nachfolgend Rdn 34 ff.) das Verschulden, wenn nicht gar entfallen lassen, zumindest mindern wird (OLG Jena DAR 2011, 37).

 

Rz. 28

 

Tipp: Überprüfbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen

Klagebefugt ist jeder von der Anordnung betroffene Verkehrsteilnehmer. Seine Klagebefugnis setzt nicht voraus, dass er in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit von dem angegriffenen Verkehrszeichen betroffen ist (BVerwG zfs 2004, 139). Die Anfechtung muss zwar binnen eines Jahres nach der durch das Verkehrszeichen bekannt gegebenen Anordnung erfolgen, die Anfechtungsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer jedoch erst, wenn er selbst zum ersten Mal in die entsprechend geregelte örtliche Verkehrssituation gerät (BVerwG zfs 2010, 52; BVerwG zfs 2011, 53; BayVGH zfs 2010, 56).

Ein anfechtbarer Verwaltungsakt liegt allerdings erst in der Aufstellung der Schilder und nicht bereits in der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde (Nds. OVG zfs 2017, 660).

 

Rz. 29

Die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Bundesautobahnen ist übrigens nur dann rechtmäßig, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllt (§ 45 Abs. 9 StVO), im Streitfall hat die Behörde die Beweislast dafür, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung sinnvoll ist (BVerwG DAR 1999, 184; OVG Münster NZV 2019, 487). Es ist vor allem nicht Aufgabe des Richters zu überprüfen, ob der Standort eines Verkehrszeichens sinnvoll ist; Verkehrszeichen sind, außer im Falle ihrer Nichtigkeit, die nur bei Willkür, Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit vorliegt, zu beachten (OLG Celle DAR 2011, 597).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge