Rz. 18

Im Gegensatz zum 3. Senat, war der 4. BGH-Strafsenat der Auffassung, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung zwingend zugunsten des Täters zu berücksichtigen ist, auch wenn die Frage der Strafrahmenverschiebung im Ermessen des Richters steht (BGH NZV 2006, 431; NStZ 2016, 670). Den Streit zwischen den BGH-Senaten hat der große Senat dahingehend entschieden, dass sich im Falle einer selbstverschuldeten Trunkenheit im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung eine Milderung verbieten kann (BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – GST 3/17).

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