Rz. 18

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur erforderlich, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung, vor allem der des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks, entstehen würden. Besteht dagegen zu der aufgeworfenen Frage bereits eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung oder handelt es sich lediglich um einen im Zusammenhang mit tatsächlichen Feststellungen begangenen Fehler des Richters (OLG Oldenburg DAR 2016, 39), wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Nach früherer Rechtsprechung (OLG Oldenburg DAR 2013, 512) sollte die Rechtsbeschwerde auch dann nicht zugelassen werden, wenn allein aufgrund eines Hinweises im Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichtes davon ausgegangen werden konnte, dass der Amtsrichter den gleichen Fehler nicht nochmals wiederhole. Jetzt lässt die Rechtsprechung die bloße Vermutung nicht genügen, eine entsprechende Annahme muss vielmehr auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden können (BVerfG StV 2017, 729; OLG Oldenburg DAR 2019, 161).

 

Rz. 19

Eine sich nur auf einen Einzelfall auswirkende Fehlentscheidung gefährdet dagegen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (BGHSt 24, 15; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 215).

 

Rz. 20

Nicht einmal Verfassungsverstöße, wie die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtgewährung des letzten Wortes, müssen eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung darstellen (OLG Düsseldorf DAR 1997, 409). Eine solche Rechtsbeschwerde könnte übrigens ohnehin nur zulässig sein, wenn in der Begründung vorgetragen wird, was der Betroffene in seinem letzten Wort über seine im Urteil verwertete Einlassung und das sonstige Verteidigungsvorbringen hinaus vorgebracht hätte (BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1997, 531; OLG Karlsruhe DAR 2005, 694).

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