Rz. 33

Die Anrechnungsvorschrift des § 69a Abs. 5 S. 2 StGB ist vor allem bei der Rücknahme des Einspruches gegen einen Strafbefehl, der Rücknahme der Berufung oder der Revision sowie deren Verwerfung von Bedeutung, da dann die Sperrfrist ab der letzten tatrichterlichen Überprüfung zählt.

 

Rz. 34

Die Vorschrift gilt beim Strafbefehl entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verkündung des Urteils der Erlass des Strafbefehls – und nicht, wie z.B. LG Düsseldorf NJW 1966, 897 meint, dessen Zustellung – gleichsteht (AG Düsseldorf NJW 1967, 586; LG Freiburg NJW 1968, 1791) mit der Folge, dass die Sperrfrist ab der Unterschriftsleistung des Richters unter den Strafbefehl läuft.

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