Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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ZAP 14/2016, Hauptverhandlung: Rechtsmittel gegen Fesselungsanordnung

(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 28/16) • Die Anordnung, dass der Angeklagte während der Dauer der Hauptverhandlung an den Füßen gefesselt bleibt, kann sowohl auf § 176 GVG als auch auf § 231 Abs. 1 S. 2 StPO gestützt werden, so dass diese nach § 304 Abs. 1 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Maßnahme zumindest auch ...mehr

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ZAP 24/2015, Unbestimmtes Rechtsmittel: Versäumung der Frist zur Rechtsmittelwahl

(KG, Beschl. v. 14.10.2015 – (4) 161 Ss 232/15 [199/15]) • Eine Rechtsmittelwahl zwischen Berufung und Sprungrevision kann nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam ausgeübt werden. Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter. Ein...mehr

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ZAP 14/2015, Verständigungsabsprache: Statthaftes Rechtsmittel bei Nichteinhaltung

(OLG Rostock, Beschl. v. 2.6.2015 – 20 Ws 110/15) • Verhält sich ein vom Gericht unverändert übernommener Verständigungsvorschlag der Verteidigung, der auf die Verlängerung einer Bewährungsstrafe abzielt, nicht zu etwaigen Bewährungsauflagen, kann der solche Auflagen enthaltende Bewährungsbeschluss nicht mit der isolierten Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO mit der Begründun...mehr

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ZAP 23/2016, Rechtsprechung... / 2. Zulässigkeit des mit Computerfax eingelegten Rechtsmittels

Die elektronische Übertragung einer Textdatei mittels Computerfax mit eingescannter Unterschrift ist grundsätzlich ein zulässiger Weg, die Berufung "schriftlich" i.S.d. § 151 Abs. 1 SGG einzulegen, als Ausnahme von dem im Übrigen weiterhin bestehenden Erfordernis, dass ein bestimmender Schriftsatz eigenhändig unterschrieben sein muss (s. BVerfG, v. 18.4.2007 – 1 BvR 110/07 –...mehr

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ZAP 14/2016, Arbeitsgericht... / 6. Rechtsmittel

Gegen Urteile im Eilverfahren ist eine Berufung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 64 ff. ArbGG möglich. Im Berufungsverfahren gilt eine Ladungsfrist von einer Woche. Besondere Fristen sind nicht vorgesehen; es gilt die Einlegungsfrist von einem Monat und die Begründungsfrist von zwei Monaten. Allerdings sollte der Verfügungskläger für den Fall, dass er erstinstanzlic...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 1. Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren

Es ist zwischen den folgenden einzelnen Rechtsbehelfen zu unterschieden: Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO: Mit ihr wird die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte (Art und Weise der Zwangsvollstreckung), d.h. das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt; Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG: Sie richtet sich gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers, wenn n...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / II. Die Rechtsbehelfe im Überblick

1. Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren Es ist zwischen den folgenden einzelnen Rechtsbehelfen zu unterschieden: Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO: Mit ihr wird die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte (Art und Weise der Zwangsvollstreckung), d.h. das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt; Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG: Sie richtet sich gegen di...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / III. Die Rechtsbehelfe im Einzelnen

1. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO a) Statthaftigkeit Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit Abstand am häufigsten vorkommende Rechtsbehelf. Sie ist statthaft gegen das gesamte vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers (= Vollstreckungsmaßnahmen, Amtsverweigerung und unrichtige Kostenansätze; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Es gibt Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die – falls sie der Richter getroffen hätte – nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht anfechtbar wären (z.B. die Entscheidungen nach den §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO (OLG Köln NJW-RR 2001, 69), § 769 ZPO (Walker in Schuschke/Walker, a.a.O., § 769 Rn 15) sowie §§ 1081 Abs. 3, 319 Abs. 3 ZPO (BGH ...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 6. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

a) Statthaftigkeit Mit der Drittwiderspruchsklage (auch als Interventionsklage bezeichnet) kann sich ein Dritter gegen eine Vollstreckung in sein Vermögen wehren (vgl. u.a. ausführlich Wittschier JuS 1998, 926). Diese Klagemöglichkeit ist wegen der Formalisierung der Zwangsvollstreckung dem Dritten einzuräumen, denn es darf nur in das Vermögen des Schuldners die Zwangsvollstr...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 5. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

a) Statthaftigkeit Mit der Vollstreckungsabwehrklage (auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet) kann der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Mit dieser Klage (vgl. ausführlich auch: Wittschier JuS 1997, 450), die sich gegen den Vollstreckungsgläubiger richtet (das ist grundsätzlich der im Titel bezeichnete Gläubiger, ausnahm...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 7. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

a) Statthaftigkeit Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichti...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 1. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

a) Statthaftigkeit Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit Abstand am häufigsten vorkommende Rechtsbehelf. Sie ist statthaft gegen das gesamte vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers (= Vollstreckungsmaßnahmen, Amtsverweigerung und unrichtige Kostenansätze; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn 2, 14–19) sowie gegen alle...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 2. Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, § 11 Abs. 2 RPflG

a) Statthaftigkeit Es gibt Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die – falls sie der Richter getroffen hätte – nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht anfechtbar wären (z.B. die Entscheidungen nach den §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO (OLG Köln NJW-RR 2001, 69), § 769 ZPO (Walker in Schuschke/Walker, a.a.O., § 769 Rn 15) sowie §§ 1081 Abs. 3, 31...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 3. Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG

a) Statthaftigkeit Die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO ermöglicht es, Entscheidungen (zur Abgrenzung zwischen Entscheidung und Vollstreckungsmaßnahme gilt das oben Gesagte, vgl. III. 1.), die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, vor Eintritt der formellen Rechtskraft durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Sie ist der ...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 4. Beschwerde nach § 71 GBO

a) Statthaftigkeit Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt (§ 71 Abs. 1 GBO). Das gilt auch für Entscheidungen, die das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren trifft. § 71 GBO greift also ein, wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird. Das ist der Fall, wenn bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe im Verfahren der Zwangsvollstreckung

– Ein Überblick I. Allgemeines Die Zwangsvollstreckung bringt (fast) immer schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsstellung sowie das Vermögen des Vollstreckungsschuldners mit sich. Daher müssen ihm Rechtsbehelfe zustehen. Aber auch der Vollstreckungsgläubiger muss die Gelegenheit haben, sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu wenden, wenn sie seinen Anträgen ode...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt (§ 71 Abs. 1 GBO). Das gilt auch für Entscheidungen, die das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren trifft. § 71 GBO greift also ein, wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird. Das ist der Fall, wenn bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbeweglic...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Form, Frist

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder derjenigen des Beschwerdegerichts einzulegen (§ 73 GBO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden, § 74 GBO (Lemke/Gottwald, a.a.O., § 74 GBO Rn 1 ff.).mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 805 Abs. 2 ZPO. Danach ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) sachlich je nach dem Wert des Streitgegenstandes (§§ 23, 71 GVG) das Amts- oder Landgericht, örtlich das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat (Mock in Gottwald/Mock, a.a.O., § 805 Rn 6).mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / d) Erinnerungsbefugnis

Die Rechtspflegererinnerung ist wie die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nur dann zulässig, wenn derjenige, der die Erinnerung eingelegt hat, erinnerungsbefugt ist. Das ist nur derjenige, der nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme oder durch die Weigerung, eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme auftragsgemäß durchzuführen, in seinen ...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / d) Erinnerungsbefugnis

Schließlich muss der Erinnerungsführer auch erinnerungsbefugt sein (im Einzelnen: Gottwald, a.a.O., § 766 Rn 22 ff.). Das ist nur derjenige, der nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme oder durch die Weigerung, eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme auftragsgemäß durchzuführen, in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist (Gottwald, a.a.O., §...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / d) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger aktivlegitimiert ist, d.h. der Schuldner des Titels oder derjenige auf den der Titel umgeschrieben wurde, der Beklagte passivlegitimiert ist, d.h. derjenige dem die Klausel erteilt wurde oder die Zwangsvollstreckung in eigenem Namen betreibt (BayObLG ZMR 2000, 43), eine Einwendung im o.a. Sinne besteht und diese Einwendung nicht präkludie...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / f) Begründetheit

Die Erinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme unzulässig ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht sämtlich vorliegen oder weil bei der Durchführung der Vollstreckung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die noch fortwirken, der Vollstreckungsantrag vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht antragsgemäß erledigt wu...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / I. Allgemeines

Die Zwangsvollstreckung bringt (fast) immer schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsstellung sowie das Vermögen des Vollstreckungsschuldners mit sich. Daher müssen ihm Rechtsbehelfe zustehen. Aber auch der Vollstreckungsgläubiger muss die Gelegenheit haben, sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu wenden, wenn sie seinen Anträgen oder auch Interessen nicht entsp...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / 2. Klauselrechtsbehelfe (außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens)

Von diesen im "eigentlichen" (internen) Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im – vorgeschalteten – Verfahren der Klauselerteilung in Betracht kommen. Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel die: Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO, Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG Beschwerde nach §§...mehr

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ZAP 15/2016, Gebührentipps ... / 3. Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gelten die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO (Vorsteuerabzugsberechtigung) und die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. Dies hat zur Folge, dass sich auch die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften der je...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO ermöglicht es, Entscheidungen (zur Abgrenzung zwischen Entscheidung und Vollstreckungsmaßnahme gilt das oben Gesagte, vgl. III. 1.), die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, vor Eintritt der formellen Rechtskraft durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Sie ist der Rechtsbehelf gegen...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit Abstand am häufigsten vorkommende Rechtsbehelf. Sie ist statthaft gegen das gesamte vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers (= Vollstreckungsmaßnahmen, Amtsverweigerung und unrichtige Kostenansätze; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn 2, 14–19) sowie gegen alle Zwangsvollstrecku...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Abhilfe, Vorlage an Richter

Der Rechtspfleger ist zur Abhilfe befugt (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG). Der Rechtspfleger hat stets die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen. Will er der Erinnerung nicht abhelfen, weil er sie für unzulässig oder unbegründet hält, legt er sie dem Richter vor (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG). Hat der Rechtspfleger die Erinnerung dem Richter vorgelegt, entscheidet dieser endgültig (§ 11 A...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Zuständigkeit

Sachlich zuständig zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das im Rechtszug nächsthöhere Gericht (§ 568 Abs. 1 ZPO). Dem Ausgangsrichter sowie -rechtspfleger (iudex a quo) wird durch die Einräumung der Abhilfemöglichkeit (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) die Gelegenheit gegeben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Di...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Rechtsschutzinteresse

Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für die Vollstreckungsabwehrklage ist bedeutsam, innerhalb welchen Zeitraums diese zulässig ist. Immer kommt es aber auch darauf an, ob es für den Schuldner einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt, die Vollstreckbarkeit des Titels im Einzelfall zu beseitigen. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, sobald eine ...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / d) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn dem Dritten "ein die Veräußerung hinderndes Recht" zusteht und das Recht nicht durch Einwendungen des Beklagten ausgeschlossen wird. Klagegrund kann jedes Recht sein, aufgrund dessen der Dritte den Gegenstand der Zwangsvollstreckung für sich in Anspruch nehmen kann (RGZ 116, 366) Dem Kläger muss damit ein die "Veräußerung hinderndes Recht" zusteh...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Rechtsschutzbedürfnis

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat. Die Zwangsvollstreckung beginnt durch die Pfändung (BGH NJW-RR 2004, 1220). Bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten mit dem Erlass – nicht erst mit der Zustellung – des Pfändungsbeschlusses oder der Vorpfändung (§ 845 ZPO). Ausnahmsweise genügt...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / d) Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn die Sache, an der der Kläger seine Vorzugsrechte geltend macht, "gepfändet" ist. In Betracht kommt die Pfändung einer Sache im Rahmen der Geldvollstreckung (§§ 808, 809 ZPO). Dabei genügt es, dass der äußerliche Tatbestand einer solchen Pfändung insoweit erfüllt ist, dass die Gefahr eines Fortgangs der Zwangsvollstreckung droht. Auf die Wirksamke...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Form, Frist

Die Vollstreckungserinnerung ist entsprechend § 569 Abs. 2 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. An eine Frist ist sie grundsätzlich nicht gebunden. Das Recht kann allerdings nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt (§ 242 BGB) werden. Die Erinnerung kann aber auch unzulässig werden, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist. Es fehlt dann am Rechtssc...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Form, Frist

Die Rechtspflegererinnerung kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, dessen Rechtspfleger die Entscheidung erlassen hat. Dabei handelt es sich immer um ein Amtsgericht, wenn der Rechtspfleger die angefochtene Entscheidung als Vollstreckungsgericht getroffen hat (§ 764 Abs. 1 ZPO). Deshalb besteht für die Einlegung k...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / d) Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß zustande gekommen oder inhaltlich nichtzutreffend ist. Hinweis: Gemäß § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – sprich neue Tatsachen – gestützt werden. Das bedeutet, dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich eine weitere Tatsacheninstanz...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Beschwerdebefugnis

Die sofortige Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag durch die angegriffene Entscheidung beschwert, also in seinen eigenen Rechten verletzt ist (Beschwerdebefugnis). Das kann im Einzelfall der Gläubiger, der Schuldner oder auch ein Dritter (z.B. der Drittschuldner) sein. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Beschwerdebefugnis

Beschwerdeberechtigt ist nur, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die Entscheidung oder Eintragung des Grundbuchamts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der Entscheidung oder Eintragung hat (BGH NJW 1981, 1563). Das sind bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags der Antragsteller u...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet) kann der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Mit dieser Klage (vgl. ausführlich auch: Wittschier JuS 1997, 450), die sich gegen den Vollstreckungsgläubiger richtet (das ist grundsätzlich der im Titel bezeichnete Gläubiger, ausnahmsweise auch dessen...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / b) Zuständigkeit

Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG), der sich nach § 6 ZPO bestimmt. Danach ist entweder von dem Wert der Forderung, derentwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, oder dem Wert des gepf...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht ab der Pfändung der Sache, bzgl. derer sich der Kläger eines Pfand- oder Vorzugsrechts berühmt, bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung, d.h. bis zur Auskehr des Verwertungserlöses der Sache oder bis zu einer Eigentumszuweisung an der Sache an den Vollstreckungsgläubiger (§ 825 ZPO). Formulierungsbeispiel für einen Klageantrag: ... dass de...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Zuständigkeit

Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§§ 764 Abs. 2, 766 Abs. 1 ZPO) oder das Arrestgericht (§ 930 Abs. 1 S. 3 ZPO). Es entscheidet der Richter, nicht der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17a RPflG). Richtet sich die Erinnerung gegen...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / e) Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (BGH NJW-RR 2010, 785). Hinweis: Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrundeliegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gem. § 726 Abs. 1 ZPO er...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Mit der Drittwiderspruchsklage (auch als Interventionsklage bezeichnet) kann sich ein Dritter gegen eine Vollstreckung in sein Vermögen wehren (vgl. u.a. ausführlich Wittschier JuS 1998, 926). Diese Klagemöglichkeit ist wegen der Formalisierung der Zwangsvollstreckung dem Dritten einzuräumen, denn es darf nur in das Vermögen des Schuldners die Zwangsvollstreckung betrieben w...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Zuständigkeit

Im Hinblick auf die (ausschließliche) Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des Gerichts ist zu unterscheiden, richtet sich die Klage gegen Urteile, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht des Verfahrens, in dem der nämliche Vollstreckungstitel geschaffen wurde, sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Das gilt auch dann, wenn nach d...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der Verte...mehr

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ZAP 15/2016, Rechtsmittelwahl: Eigenverantwortliche Prüfung durch Rechtsanwalt

(BGH, Beschl. v. 10.5.2016 – VIII ZR 19/16) • Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach b...mehr

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ZAP 24/2016, Verfahrenstipp... / b) Berufungsrücknahme

Eine Problematik spielt im Rechtsmittelrecht in der Praxis immer wieder eine Rolle, und zwar nicht nur bei der Rücknahme der Berufung, sondern auch bei der Rücknahme der Revision oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Erfolgt diese durch den Verteidiger, stellt sich die Frage, ob dieser eine Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO hat. Lie...mehr