Im Hinblick auf die (ausschließliche) Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des Gerichts ist zu unterscheiden, richtet sich die Klage gegen

  • Urteile, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, also das Gericht des Verfahrens, in dem der nämliche Vollstreckungstitel geschaffen wurde, sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Das gilt auch dann, wenn nach dem Gegenstand der Einwendung oder der Höhe des Streitwertes ein anderes Gericht zuständig wäre (OLG Hamm NJW-RR 2000, 65) und sogar dann, wenn das Gericht des Vorprozesses seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hatte (MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, § 767 Rn 47). Bei ausländischen Urteilen ist das Gericht zuständig, das den Vollstreckungstitel erlassen hat (BGH MDR 1981, 346),
  • einen Prozessvergleich, ist auch hier das Gericht, bei dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig war, zuständig (BGH NJW 1980, 188).
  • Titel nach § 794 ZPO. Hier ist wiederum zu unterscheiden. Handelt es sich um

    • einen gerichtlichen Titel, ist nach § 767 Abs. 1 i.V.m. § 795 ZPO grundsätzlich das Gericht zuständig, das den Titel erlassen hat. Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist dies ebenfalls das Gericht des ersten Rechtszugs;
    • einen Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), ist gem. § 796 Abs. 3 ZPO das Gericht zuständig, das erstinstanzlich für eine Entscheidung im streitigen Verfahren zuständig gewesen wäre;
    • einen für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch oder einen Schiedsvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), ist als staatliches Gericht dasjenige Gericht zuständig, das über die Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entschieden hat (BGH NJW-RR 2011, 213);
    • eine vollstreckbare Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), bestimmt sich in Ermangelung eines Prozessgerichts die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Vollstreckungsschuldners (§ 797 Abs. 5 ZPO) und die sachliche Zuständigkeit nach den §§ 23, 71 GVG;
    • einen Europäischen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), ist gem. § 1086 Abs. 1 ZPO das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Diese Regelung findet gem. § 1086 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden;
    • eine Urkunde, in der Unterhaltsansprüche geregelt sind, ist das Familiengericht gem. § 232 FamFG zuständig (OLG Köln FamRZ 2000, 364).

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegenüber dem titulierten Anspruch erhebt. Ob eine derartige Einwendung schlüssig behauptet ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn 8). Als Einwendungen kommen nur rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen in Betracht:

Als rechtsvernichtende Einwendungen kommen z.B. in Betracht:

  • Erfüllung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1987, 59 = WM 1986, 1032; OLG Schleswig InVo 2000, 172), einschließlich Leistung an Erfüllungs statt,
  • Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme (OLG Karlsruhe DGVZ 1984, 155),
  • Aufrechnung (BGH WM 1995, 290 = ZIP 1995, 628; WM 1995, 634; NJW 1980, 2527; NJW 1980, 2527; NJW 1990, 3210; KG NJW-RR 1995, 719; OLG Frankfurt VersR 1986, 543; LG Ravensburg DGVZ 1988, 44),
  • Erlass, Anfechtung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins,
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage,
  • Unmöglichkeit der Leistung (OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087),
  • Rücktritt (BGH MDR 1978, 1011),
  • Wandlung (BGHZ 85, 367) und
  • unzulässige Rechtsausübung (BGHZ 94, 316).
 

Hinweis:

Auch vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen (KG InVo 1997, 242; OLG Köln NJW-RR 1995, 576). Der Vollstreckungstitel muss nach Art und Inhalt eine geeignete Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Titelforderung.

Als rechtshemmende Einwendungen können mit der Vollstreckungsabwehrklage etwa geltend gemacht werden:

  • Verjährung (BGHZ 93, 287), Stundung (OLG Karlsruhe OLG 13, 188), Zurückbehaltungsrecht (BGH InVo 1998, 74; WM 1981, 200),
  • Notbedarf (§ 519 BGB) sowie
  • die beschränkte Erbenhaftung.
 

Hinweis:

Der Unterhaltsschuldner kann die Sittenwidrigkeit der Ausnutzung eines Titels (§ 826 BGB) als Einrede gegen die titulierte Forderung geltend machen (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 827).

Nicht alle materiell-rechtlichen Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit Erfolg vorbringen (Präklusion, § 767 Abs. 2 ZPO). Zur Begründetheit der Klage und damit zu seinem Obsiegen führen nur solche Einwendungen, die in einem früheren Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten. Sofern es dem Vollstreckungsschuldner möglich war, sich schon in einem solchen Verfahren auf die Einwendung zu berufen, verdient er...

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