Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche. OLG-Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Zulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.

b) Zur Zuständigkeit der OLG für eine Vollstreckungsabwehrklage.

 

Normenkette

ZPO § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 767 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 18.01.2010; Aktenzeichen 20 SCH 9/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des KG vom 18.1.2010 - 20 Sch 9/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.4.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das KG zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 97.921,60 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20.6.2005 einen Vertrag (CONTRACT NO. 3/1/5109) über die Lieferung von Zucker. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der "alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten" an den Rat der "Refined Sugar Association of London" (RSA) zur Schlichtung übergeben werden sollten. Für Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin 97.921,60 EUR in Rechnung. Diese erklärte insoweit die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren Verträgen (NO. 3/1/5084; 3/1/5113; 3/1/5115) über zusammen 149.025,60 EUR. Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage bei der RSA.

Rz. 2

Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24.2.2009 zur Zahlung von 97.921,60 EUR nebst Zinsen und Kosten. Dabei ließ das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegenstand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unberücksichtigt mit der Begründung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es handele sich nicht um Ansprüche, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20.6.2005 entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen Verträgen und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.

Rz. 3

Die Antragstellerin hat vor dem KG beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu u.a. die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und insoweit die Unzuständigkeit des KG zur Entscheidung über die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bezüglich der Verträge NO. 3/1/5113 und 3/1/5115, aus denen Schadensersatzforderungen über zusammen 130.350 EUR resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinbarungen bestünden.

Rz. 4

Das KG hat mit Beschluss vom 18.1.2010, berichtigt durch Beschluss vom 29.4.2010, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und im Übrigen die funktionelle Zuständigkeit des KG für die Gegenforderungen nicht begründet sei. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe bereits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachträglich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO handele. Im Übrigen könne die Vollstreckbarerklärung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliege. Die "Ablehnungskompetenz" des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu prüfen, ob die Bewertung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiell-rechtlicher Einwendungen eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsse und insoweit auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor demselben staatlichen Gericht verwiesen werde. Das KG sei für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aber funktional unzuständig. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin bedürfe es daher nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden sei.

Rz. 5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 6

1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1025 Abs. 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Rz. 7

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht unmittelbar auf die Argumentation des KG eingegangen ist, wonach ihm die Prüfung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt wird, die Rechtsmittelschrift aber nicht alle diese Erwägungen beanstandet, greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtsprechung des BGH eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zulässig und begründet ist. Insoweit erfassen die Rügen der Antragsgegnerin auch die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des KG, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbständig tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegriffen.

Rz. 8

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 6.2.1957 - V ZR 126/55, LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16.2.1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff.; BGH, Urt. v. 12.7.1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3.7.1997 - III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO bzw. §§ 1042 Abs. 2, 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - z.B. mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urt. v. 22.11.1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff.). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Urt. v. 7.1.1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).

Rz. 9

Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I, 3224), durch das u.a. die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den OLG angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f.; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2001, 50, 51 f.) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm NJW-RR 2001, 1362 f.; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; s. auch OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend MünchKomm/ZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rz. 16; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rz. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rz. 88, § 1061 Rz. 21). Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (BGH, Beschlüsse v. 8.11.2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rz. 31 f, und 29.7.2010 - III ZB 48/09, juris Rz. 3; s. auch Beschl. v. 17.1.2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rz. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren).

Rz. 10

Soweit das KG für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die OLG für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) unzuständig wären, ist dies im Übrigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG, a.a.O., S. 1363) und in der Literatur (Münch in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 1060 Rz. 38, § 1062 Rz. 9; Musielak/Voit, a.a.O., § 1060 Rz. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der OLG für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin - je nach Streitwert - die AG oder LG berufen seien. Zuständig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", d.h. das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 6.2.1975 - III ZB 11/74, LM § 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189). Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des OLG (vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.10.1999 - III ZB 43/99, BGHR ZPO § 1064 Abs. 2, 3 Vollstreckbarerklärung 1). Dementsprechend ist das OLG das zuständige Gericht i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch OLG Stuttgart, a.a.O., S. 52; OLG Hamm, a.a.O., S. 1362; OLG Dresden, a.a.O.; OLG München, Beschl. v. 12.11.2007 - 34 Sch 10/07, 34 Sch 010/07 - juris Rz. 16; MünchKomm/ZPO/Adolphsen, a.a.O., § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rz. 16; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 2. Aufl., § 767 Rz. 28 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rz. 4; Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rz. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rz. 2444 ff., 2449). Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das OLG zur Entscheidung berufen (BGH, Urt. v. 3.12.1986 - IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff.; BGH, Beschlüsse v. 19.12.1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508 und 8.11.2007, a.a.O., Rz. 19).

Rz. 11

3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 20.6.2005 erfasse nicht diese Ansprüche, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen.

Rz. 12

Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rz. 10; vom 29.7.2010, a.a.O., Rz. 4 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist das KG insoweit jedoch davon ausgegangen, die streitigen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behandeln, weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung für das anschließende Verfahren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das OLG diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1962 und 7.1.1965, jeweils a.a.O.; s. auch Senat, Beschluss vom 29.7.2010, a.a.O., Rz. 3). Dementsprechend kann die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das OLG nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands binden.

Rz. 13

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Ansprüche auf Verträgen beruhten, die nicht gemäß der Schiedsvereinbarung vom 20.6.2005 als Streitigkeit "aus diesem Kontrakt" anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabhängig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.

Rz. 14

4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das KG wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung begründet ist und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2463525

EBE/BGH 2010

NJW-RR 2011, 213

IBR 2010, 725

WM 2010, 2236

MDR 2010, 1415

FoVo 2011, 29

Mitt. 2010, 591

SchiedsVZ 2010, 330

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