Leitsatz (amtlich)

Die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarung, bindet das OLG nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands.

 

Tenor

I. Der Schiedsspruch der R.S.A.(Schiedsrichter: P. J. v.G., Esq., D. F. E., E., H. K., E.) vom 24.2.2009 mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt:

"Wir entscheiden und weisen daher an, dass:

59. Z.an N.die Beträge i.H.v. zahlen mögen:

(a) 97.921,60 EUR

(b) einfache Zinsen i.H.v. 23.637,42 EUR auf diese Summe, ab dem und einschließlich des 15.12. (-s) 2005 zu einem Satz von 7,485 % p.a. bis zum und einschließlich des Datum (-s) dieses Schiedsspruchs (1.161 Tage); und

(c) einfache Zinsen auf die genannten Beträge, die sich auf insgesamt EUR 121.559,02, zu einem Satz von 8 % p.a., ab dem und einschließlich des Datum (-s) nach dem Datum dieses Schiedsspruchs bis zur Zahlung.

59. Z.mögen an N.deren Kosten dieses und in Bezug auf deisen Abschließenden Schiedsspruch (-s) zahlen, die auf einer Standardbasis festzusetzen sind.

Wir entscheiden ebenfalls, dass:

60. Z.die Kosten der Vereinigung dieses abschließenden Schiedsspruchs zahlen mögen, vorausgesetzt, dass, falls N.sämtliche oder jedwede dieser Kosten zunächst gezahlt haben, sie Anspruch auf unverzügliche diesbezügliche Erstattung durch Z.haben.

61. Wir setzen fest und berechnen die Kosten dieses Abschließenden Schiedsspruchs auf britische Pfund 12.975, ausschließlich Umsatzsteuer.

Wir bestätigen zudem, dass N.eine Registrierungsgebühr i.H.v. 2.000 britischen Pfund für die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gezahlt hat. Diese Summe war n der Höhe der Kosten der Vereinigung nicht berücksichtigt; N.sollten ebenfalls Anspruch auf unverzügliche Erstattung dieser zusätzlichen Summe durch Z.haben."

Wir bestätigen nun in Bezug auf Punkt 61, dass die Kosten des Schiedsspruchs der Vereinigung i.H.v. 12.975 britische Pfund, ausschließlich Umsatzsteuer, durch N.S. P. A. vollständig gezahlt wurden.

II. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

IV. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 97.921,60 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der R.S.A.(R.) vom 24.2.2009 i.H.v. 121.559,02 EUR einschließlich Zinsen bis 24.2.2009, zzgl. weiteren 8 % Zinsen seit dem 25.2.2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens i.H.v. 12.975 britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2.000 britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20.6.2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der R.über 1.800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, derzufolge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der R.A zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen.

Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97.921,60 EUR schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der R. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten.

Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen.

Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist.

Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten mit den Endziffern ... 84,... 13 und ... 15 Schadensersatzansprüche i.H.v. insgesamt 149.025,60 EUR zu. Alle drei Vertragsurkunden enthalten die Klausel, dass alle aus diesem Kontrakt bestehenden Streitigkeiten an den Rat der "R.S.A.of L." zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden. Die Vertragsurkunde 84 ist von beiden Parteien, die Vertragsurkunden 13 und 15 sind allein von der Antragsgegnerin unterzeichnet.

Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können - insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung, während sich die Antragsgegnerin auf die formelle Unwirksamkeit der Schiedsklausel in den Verträge 13 und 15 stützt - und ob die Gegenforderungen der Antrags...

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