Leitsatz (amtlich)

Die Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch kann im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.

Die Wirksamkeit der Aufrechnung richtet sich nach dem Schuldstatut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird.

 

Verfahrensgang

Industrie- und Handelskammer Rumänien (Rumänien) (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen Dossier Nr. 265/1998)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, das Urteil Nr. 46 des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens v. 29.3.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens, Urteil Nr. 46 v. 29.3.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - im Inland nicht anerkannt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 100.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Handelsgesellschaft .... einen Schiedsspruch bei dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens in Bukarest. Mit dem Schiedsurteil Nr. 46 v. 29.3.2000 (Dossier Nr. 265/1998) ist die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 37.408,62 US $ verurteilt worden.

Die Schiedsbeklagte wurde nach Erlass des Schiedsspruchs in die Antragsgegnerin umgewandelt.

Die Antragstellerin beantragt, das Urteil Nr. 46 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens v. 29.3.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - hinsichtlich Haupt- und Nebenforderungen für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch des Internationalen Handelsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer Rumäniens Urteil Nr. 46 v. 29.3.2000 - Dossier Nr. 265/1998 - im Inland nicht anzuerkennen.

Sie bestreitet nicht, dass der im Streit befindliche Schiedsspruch zu Recht ergangen sei. Sie rechnet ggü. der streitgegenständlichen Forderung jedoch mit einer Forderung i.H.v. 108.000 US-$ auf, zu deren Zahlung die Antragstellerin mit Urteil des Obersten Rumänischen Gerichtshofes - Senat für Handelsrecht - Entscheidung Nr. 6126/2000 - v. 7.12.2000 verurteilt worden sei. Beteiligte jenes Verfahrens seien die ... (ehemalige ....), ... und ... gewesen. Diese hätten den ihnen gegen die Antragstellerin zustehenden Anspruch auf Erstattung der Gerichtsgebühren zunächst an die ..., einer ihrer, der Antragsgegnerin, Tochtergesellschaften, abgetreten, da die Antragstellerin den streitgegenständlichen Anspruch zunächst ggü. dieser Tochtergesellschaft geltend gemacht habe. Nachforschungen hätten dann aber ergeben, dass der Anspruch ggü. der jetzigen Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten bestehe. Da die ursprünglich erklärte Aufrechnung ins Leere gegangen sei, habe die ... den Anspruch an die Antragsgegnerin rückabgetreten.

Die Antragstellerin hält eine Aufrechnung im Rahmen des Verfahrens nach § 1061 ZPO nicht für zulässig. Im Übrigen bestreitet sie die Abtretungen der Forderung ebenso wie zur Aufrechnung gestellte Forderung selbst, weil nach dem Urteil des rumänischen Gerichts nicht ersichtlich sei, ob den an dem Verfahren beteiligten drei Firmen die Forderung als Gesamtgläubiger oder als Gläubiger in Bruchteilsgemeinschaft zustehe. Dies bemesse sich nach rumänischem Recht. Sie macht darüber hinaus geltend: Zwischen ihr und der ... sei ein Prozess bei dem Obersten Gerichtshof in Rumänien anhängig, bei dem sie auf Zahlung von 40 Mio. US-$ klage. Mit diesem Anspruch erkläre sie weiterhin die Aufrechnung. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes v. 7.12.2000 sei nicht rechtskräftig, weil sei diese mit der Kontestation angegriffen habe. Die Forderung, mit der die Antragsgegnerin aufrechne sei daher weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt. Die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, dass die Aufrechnung auch nach rumänischen Recht möglich sei. Schließlich habe die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht 108.000 $, sondern 2 Mio. Lei betragen,. Aufgrund des Währungsgefälles sei die Forderung nur noch 70.000 $ wert.

Der Senat hat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufrechnung nach rumänischem Recht zulässig ist, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. ... eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf Bl. 239 ff. GA verwiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schreiben v. 3.1.2005 das Mandat niedergelegt (Bl. 266 GA)

II. Der Antrag der Antragstellerin ist, nachdem ihr Verfahrenbevollmächtigter nach Anordnung der mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt hat, gem. § 1063 Abs. 4 ZPO unzulässig.

Er ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Antragsgegnerin kann sich ggü. der streitgegenständlichen Forderung mit Erfolg a...

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