Eine Problematik spielt im Rechtsmittelrecht in der Praxis immer wieder eine Rolle, und zwar nicht nur bei der Rücknahme der Berufung, sondern auch bei der Rücknahme der Revision oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Erfolgt diese durch den Verteidiger, stellt sich die Frage, ob dieser eine Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO hat. Liegt diese nicht vor, ist die Rechtsmittelrücknahme unwirksam. Darauf hat vor kurzem noch einmal das OLG Frankfurt (Beschl. v. 22.8.2016 – 2 Ss 233/16) hingewiesen (s. auch OLG Hamm, Beschl. 7.6.2016 – 1 RVs 16/16).

Für die Ermächtigung gilt (vgl. Burhoff, HV, Rn 666 ff. m.w.N.):

  • Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1992 – 1 StR 264/92 – juris Rn 3 f.).
  • Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung sollte im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorliegen, kann aber auch noch später erbracht werden.
  • Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere nicht in einer allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken. Zwar ist der Verteidiger danach meist befugt Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, § 302 Rn 32 m.w.N.).
 

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für die Rücknahme eines Rechtsmittels, sondern auch für seine nachträgliche Beschränkung. Denn bei der Beschränkung handelt es sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge