(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 28/16) • Die Anordnung, dass der Angeklagte während der Dauer der Hauptverhandlung an den Füßen gefesselt bleibt, kann sowohl auf § 176 GVG als auch auf § 231 Abs. 1 S. 2 StPO gestützt werden, so dass diese nach § 304 Abs. 1 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Maßnahme zumindest auch dem Zweck dienen soll, die Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung zu verhindern, was etwa dann der Fall ist, wenn die Maßnahme auch auf eine erhöhte Fluchtgefahr gestützt ist. Wird eine solche Fesselungsanordnung nur auf § 176 GVG gestützt, ist die hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft, da sitzungspolizeiliche Maßnahmen grds. nicht, sondern nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn ihnen eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insb. Grundrechte oder andere Rechtspositionen des Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.

ZAP EN-Nr. 547/2016

ZAP F. 1, S. 736–737

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