Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder derjenigen des Beschwerdegerichts einzulegen (§ 73 GBO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden, § 74 GBO (Lemke/Gottwald, a.a.O., § 74 GBO Rn 1 ff.).

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