Die Klage ist begründet, wenn

  • die Sache, an der der Kläger seine Vorzugsrechte geltend macht, "gepfändet" ist. In Betracht kommt die Pfändung einer Sache im Rahmen der Geldvollstreckung (§§ 808, 809 ZPO). Dabei genügt es, dass der äußerliche Tatbestand einer solchen Pfändung insoweit erfüllt ist, dass die Gefahr eines Fortgangs der Zwangsvollstreckung droht. Auf die Wirksamkeit der Pfändung kommt es nicht an. Der Kläger (Dritte) darf nicht im Besitz der gepfändeten Sache sein.
  • der – derart nicht im Besitz der gepfändeten Sache befindliche – Kläger (Dritte) Inhaber eines vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrechts an der gepfändeten Sache ist. Dabei geht es um den Vorrang vor dem Pfändungspfandrecht, der sich nach der allgemein maßgeblichen Regel der Priorität richtet.

Als Pfandrechte kommen die gesetzlichen besitzlosen Pfandrechte, aber auch alle anderen Pfandrechte in Betracht, wenn der Gläubiger keinen Besitz an der Pfandsache hat, so z.B. (vgl. die Aufzählung bei MüKo-ZPO/Gruber, a.a.O., § 805 Rn 8 ff.):

Zu den Vorzugsrechten zählen im Wesentlichen die in § 51 InsO aufgeführten Rechte, deren Inhaber ein Absonderungsrecht auch im Falle der Insolvenz des Schuldners zusteht (vgl. MüKo-ZPO/Gruber, a.a.O., § 805 Rn 13).

Autor: Rechtsanwalt Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

ZAP 4/2016, S. 187 – 200

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