Von diesen im "eigentlichen" (internen) Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im – vorgeschalteten – Verfahren der Klauselerteilung in Betracht kommen.

Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel die:

Für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel die:

Diese Rechtsbehelfe sollen in der vorliegenden Darstellung nicht vertieft erörtert werden.

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