Von diesen im "eigentlichen" (internen) Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im – vorgeschalteten – Verfahren der Klauselerteilung in Betracht kommen.
Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel die:
- Erinnerung gem. § 573 Abs. 1 ZPO,
- Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG
- Beschwerde nach §§ 54 BeurkG, §§ 58 ff. FamFG und
- Klage auf Erteilung der Klausel gem. § 731 ZPO.
Für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel die:
Diese Rechtsbehelfe sollen in der vorliegenden Darstellung nicht vertieft erörtert werden.
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