Sachlich zuständig zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das im Rechtszug nächsthöhere Gericht (§ 568 Abs. 1 ZPO). Dem Ausgangsrichter sowie -rechtspfleger (iudex a quo) wird durch die Einräumung der Abhilfemöglichkeit (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) die Gelegenheit gegeben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Die Abhilfebefugnis dient der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält den Betroffenen die Instanz, was insbesondere in den Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs sachgerecht ist. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

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