(OLG Rostock, Beschl. v. 2.6.2015 – 20 Ws 110/15) • Verhält sich ein vom Gericht unverändert übernommener Verständigungsvorschlag der Verteidigung, der auf die Verlängerung einer Bewährungsstrafe abzielt, nicht zu etwaigen Bewährungsauflagen, kann der solche Auflagen enthaltende Bewährungsbeschluss nicht mit der isolierten Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO mit der Begründung angefochten werden, die Erteilung von Bewährungsauflagen sei "absprachewidrig". Die Regelung des § 257c StPO lässt weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erkennen, dass der Gesetzgeber bei einer Verständigung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch die Ausübung der Ermessensvorschriften der §§ 56a ff. StGB zwingend einbezogen wissen wollte. Die vergebliche Nichteinhaltung der Verständigung kann in solchen Fällen nur mit der Revision geltend gemacht werden.

ZAP EN-Nr. 594/2015

ZAP 14/2015, S. 757 – 757

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge