Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand begonnen hat. Die Zwangsvollstreckung beginnt durch die Pfändung (BGH NJW-RR 2004, 1220). Bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten mit dem Erlass – nicht erst mit der Zustellung – des Pfändungsbeschlusses oder der Vorpfändung (§ 845 ZPO). Ausnahmsweise genügt jedoch bei Herausgabe- und Räumungstiteln die – spätestens mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags – drohende Zwangsvollstreckung, da hier schon von vornherein der Gegenstand der Zwangsvollstreckung feststeht (allg. M. s. Zöller/Herget, a.a.O., § 771 Rn 5). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder er den Gegenstand freigegeben hat. Ist die Zwangsvollstreckung beendet, kann der Schuldner lediglich noch Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche geltend machen (Zöller/Herget, a.a.O., § 771 Rn 7). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn die einzelne Vollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand nichtig ist (OLG Koblenz Rpfleger 1979, 203), denn bereits durch den Schein einer wirksamen Pfändung ist der "Dritte" beschwert.

 

Formulierungsbeispiel für einen Klageantrag:

... die Zwangsvollstreckung aus [genaue Bezeichnung des Titels] in ... [genaue Bezeichnung des Gegenstands der Zwangsvollstreckung] für unzulässig zu erklären.

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