Die Rechtspflegererinnerung ist wie die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nur dann zulässig, wenn derjenige, der die Erinnerung eingelegt hat, erinnerungsbefugt ist. Das ist nur derjenige, der nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme oder durch die Weigerung, eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme auftragsgemäß durchzuführen, in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist (Gottwald, a.a.O., § 766 Rn 22).

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